Finanzaufsicht BaFin:

Bitcoin-Spekulation birgt juristische Fallstricke

Digital
21.02.2018 09:07

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin weist angesichts des Booms von Kryptowährungen auf juristische Fallstricke hin. In einem am Dienstag veröffentlichten Schreiben legt die deutsche Behörde dar, wie im Rahmen sogenannter Initial Coin Offerings (ICO) ausgegebene digitale Anteile (Token) rechtlich einzuordnen sind.

Jeder der entsprechende Dienstleistungen erbringe, mit Token oder Kyptowährungen handle oder sie anbiete, müsse sicherstellen, dass er die gesetzlichen Regelungen lückenlos erfülle, erklärte die Behörde. Bereits im November hatte die Bafin gewarnt, dass ICO "höchst spekulative Investments" seien und für Anleger auch ein Totalverlust möglich sei.

Nicht vergleichbar mit Börsengängen am Aktienmarkt
Mit ICO können Firmen Kapital für Projekte aufnehmen. Sie klingen zwar so ähnlich wie die streng regulierten Initial Public Offering (IPO) - also Börsengänge am Aktienmarkt -, haben damit aber wenig zu tun. Bei ICO werden Token oder Coins ausgegeben, die sehr unterschiedliche Zwecke erfüllen können. Mit einigen Token können Dienstleistungen oder Produkte gekauft werden, mit anderen sollen Anleger an künftigen Einnahmen einer Firma beteiligt werden. Weitere wie Bitcoin werden gehandelt und lassen sich an speziellen Börsen in herkömmliche Währungen oder andere Kryptowährungen tauschen.

Je nach Ausgestaltung der Token könnten sie gesetzlich unter Umständen als Finanzinstrument, Wertpapier, Anteil an einem Investmentvermögen, als Vermögensanlage oder als Basiswert für ein derivatives Geschäft angesehen werden, erklärte die BaFin. In ihrem Hinweisschreiben legt die Wertpapieraufsicht unter anderem dar, wann ein Token beispielsweise als Wertpapier anzusehen ist. Wie Token rechtlich zu bewerten sind, müsse jedoch im Einzelfall genau geprüft werden. Betroffene sollten daher im Zweifel frühzeitig die zuständigen Fachreferate der Bafin kontaktieren.

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