Grünes Licht vom Land

Volksbegehren gegen Geburtenstationsschließung

Vorarlberg
04.03.2026 11:25
Porträt von Vorarlberg-Krone
Von Vorarlberg-Krone

Die Mitglieder der Landeswahlbehörde haben am Dienstag grünes Licht für die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren bezüglich Geburtenstation in Dornbirn gegeben. Kommen genügend Unterschriften zusammen, können die Bürger über den Erhalt der Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde in der Messestadt abstimmen. 

Groß war der Aufschrei nach dem Bekanntwerden der Pläne von Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher. Im Zuge der Spitalsreform sollen die bestehenden Abteilungen für Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde vom Krankenhaus Dornbirn nach Bregenz verlegt werden. Um dies zu verhindern, wurde nun ein Antrag auf eine Volksabstimmung gestellt – und seitens der Landeswahlbehörde genehmigt.

Teilnahme ist ab 15. April möglich
Von 15. April bis 10. Juni haben alle stimmberechtigten Vorarlbergerinnen und Vorarlberger die Möglichkeit, sich für dieses Volksbegehren eintragen zu lassen. Hierfür darf ausschließlich das von der Landeswahlbehörde erstellte Formular verwendet werden. Zu finden ist dieses auf der Homepage des Landes sowie auf den Seiten der jeweiligen Gemeinde. 

Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde besteht aus einem Richter des Landesverwaltungsgerichtes, neun weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der zuständigen Abteilungsvorständin für Inneres und Sicherheit als Landeswahlleiterin. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien anhand des Ergebnisses der jüngsten Landtagswahl bestellt. Die Landeswahlbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, die Wahlleiterin stimmt nicht mit.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich genügend Vorarlbergerinnen und Vorarlberger beim Volksbegehren eintragen, ist groß. Im vergangenen Jahr hatten rund 50.000 Menschen eine Online-Petition zum Erhalt der Geburtshilfe unterzeichnet. 

Volksgehren sind rechtlich nicht bindend
Kommen beim Volksbegehren 5000 Stimmen zusammen, muss dieses von der Landesregierung behandelt werden. Anders als bei einer Volksbefragung ist das Volksbegehren aber nicht verbindlich. Die Regierungsmitglieder könnten also auch entscheiden, die Verlegung der Fächer gegen den Willen der Gegner durchzuziehen.  

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