Russland wehrt sich gegen die Zwangsversteigerung von zahlreichen Immobilien in Österreich, darunter sind auch Wohngebäude in besten Lagen. Russland hat einen entsprechenden Gerichtsbeschluss angefochten.
Im Sommer hatte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zwangsversteigerung als zulässig gewertet. Kurz vor Weihnachten, am 22. Dezember, legten die Russen Rekurs gegen den Beschluss ein, bestätigte eine Sprecherin des Bezirksgerichts der Austria Presse Agentur. Jetzt kann die Gegenpartei eine Rekursbeantwortung verfassen. Danach – oder nach Ablauf der Frist – wird der Rekurs dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgelegt, das dann darüber entscheiden muss.
In einem Zivilverfahren kann die Verlierer-Parter gegen den Beschluss des Gerichts vorgehen. Das nennt man Rekurs. Ein Rekurs richtet sich nur gegen Beschlüsse, nicht gegen Urteile eines Gerichts.
Worum es geht
Der ukrainische Staatskonzern Naftogaz und fünf weitere mit ihm verbundene Unternehmen haben in Österreich Forderungen von in Summe 120 Mio. Euro angemeldet. Konkret wollen die Ukrainer, dass 18 Immobilien versteigert werden. Dabei geht es um Häuser, in denen insbesondere russische Diplomaten leben. Die Immobilien stehen in Wien, Kaltenleutgeben und Purkersdorf in Niederösterreich sowie in der Stadt Salzburg. An 18 Adressen will man zudem bewegliche Sachen aller Art pfänden und versteigern lassen. Es wird auch Zugriff auf Bankguthaben der Russischen Föderation in Österreich gefordert.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hatte im Juli die Zwangsversteigerung und die Exekution von russischen Staatsvermögen in Österreich für zulässig befunden. Das Gericht war einem Antrag von Naftogaz gefolgt. Naftogaz war in Den Haag 2023 mehr als vier Milliarden Euro Schadenersatz zugesprochen worden, dabei ging es um die Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim im Jahr 2014. Russland weigerte sich, die zugesprochene Kompensation zu zahlen. Naftogaz führt daher Schiedsverfahren in mehreren Ländern, in denen Russland Vermögenswerte besitzt, darunter auch Österreich. Das ukrainische Unternehmen will so seine Ansprüche durchsetzen.
Russland nicht automatisch immun
Es gebe keine generelle Vollstreckungsimmunität, nur weil Russland ein Staat sei, erklärte damals der Richter in Den Haag. Ob jedoch bestimmte Vermögenswerte oder Bankkonten immun sind, könne noch nicht im Bewilligungsverfahren, sondern erst im Vollzugsverfahren geprüft werden – wenn dazu entsprechende Anträge gestellt oder Hinweise vorgebracht werden.
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