Ein alkoholfreies Getränk darf nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt entschieden. Auch der Zusatz „alkoholfrei“ ändere nichts daran.
Die Bezeichnung „Gin“ sei nur bestimmten Spirituosen vorbehalten. Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam in Deutschland gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkaufte. Er argumentierte, dass die Bezeichnung gegen eine EU-Verordnung verstoße, laut der Gin durch das Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein müsse. Zudem ist ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent vorgesehen.
Das deutsche Gericht befragte hierzu den EuGH, der dem Kläger recht gab. Demnach kann das Unternehmen das Getränk zwar weiterhin verkaufen, nur nicht unter dem Namen „Gin“. Ziel der Regelung sei es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Verwechslungsgefahr mit klar definierten Spirituosekategorien zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
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