Nicht nur beim Ländle-Klub wurden heimlich Spielerinnen gefilmt, auch im Nachbarland Deutschland gab es im vergangenen Jahr ähnliche Vorfälle. Der Strafrahmen für derartige Delikte beträgt in Österreich bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Der Schock sitzt tief in Altach und vor allem bei den ehemaligen und aktuellen Spielerinnen, die vor wenigen Tagen erfahren haben, dass sie über Jahre hinweg von einem Ex-Funktionär heimlich in der Umkleidekabine und anscheinend auch in anderen höchst privaten Lebensräumen gefilmt worden sind. Reden will von den Betroffenen – verständlicherweise – derzeit noch niemand darüber. Der SCR Altach selbst kooperiert komplett mit den ermittelnden Behörden, wird aber keine weiteren Angaben zu den Vorfällen machen. Es wird dauern, bis alles aufgearbeitet ist.
Einzelfall ist das abscheuliche Geschehen jedoch keines. Im vergangenen Jahr wurden etwa bei den Handball-Bundesligistinnen vom deutschen TuS Metzingen Kameras in der Umkleidekabine entdeckt, ein ähnlicher Fall war zuvor in Niedersachsen bekannt geworden.
Strafbestand gegeben
Einen wirklichen Präzedenzfall gibt es im heimischen Sport nicht. Mag. Peter Vogl, Top-Jurist aus Ried, der etwa die KTM-Pleite als Insolvenzverwalter abwickelte und Dominique Taboga im Wettskandal vertrat, verweist auf Paragraf 120a im StGB, der sich auf das Verbot unbefugter Bildaufnahmen von intimen Körperstellen, wenn diese geschützt sind oder sich in einem geschützten Raum befinden, bezieht. „Damit macht man sich strafbar“, stellt Vogl klar, „weiters sind natürlich zivilrechtliche Unterlassungsklagen möglich.“ Und in welchem Strafrahmen bewegen sich diese Delikte? „Sechs Monate Freiheitsstrafe für die Anfertigung, zwölf Monate bei Weitergabe“, sagt der Jurist.
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