Eine Niederösterreicherin (33) entscheidet sich sechs Wochen vor Fettabsaugungstermin gegen die Operation. Die Lage eskaliert: Der Arzt will Geld, die dreifache Mutter will nicht zahlen. Jetzt folgt ein Rechtsstreit.
Vanessa H. ist verärgert. Die dreifache Mutter wollte sich bei einem Wiener Schönheitschirurgen einer Fettabsaugung unterziehen. Grund dafür war ein Lipödem, also eine chronische, schmerzhafte Fettverteilungsstörung. Betroffen sind bei der 33-Jährigen Beine und Arme.
Der Eingriff hätte im August stattfinden sollen, doch H. sagte sechs Wochen davor ab. „Ich habe lange nachgedacht. Eine OP sollte für mich der letzte Ausweg sein, da der Eingriff mit Risiken verbunden ist, ich war deshalb verunsichert. Lieber wollte ich noch abwarten und sehen, ob sich mein körperlicher Zustand mit mehr Sport und einer gesünderen Ernährung verbessert.“
Anwalt spricht von Sittenwidrigkeit und bringt Klage ein
Doch so einfach sollte es ihr der Beauty Doc nicht machen. Denn die 8000 Euro Anzahlung, also circa die Hälfte der OP-Kosten, möchte er sich jetzt behalten, zusätzlichen zum bezahlten Honorar für das ärztliche Beratungsgespräch. Sehr zum Unverständnis von Vanessa H.: „Es ist in Ordnung, dass bei kurzfristigen Absagen Kosten entstehen, aber so hohe und das bei zeitgerechter Absage?“
Wie hoch dürfen Stornos sein? Nehmen wir an, Sie sagen Ihren Termin bei einem Wahlarzt ab, darf er Ihnen dann eine Honorarnote stellen? Vielleicht, wenn Sie kurzfristig absagen, aber wenn Sie viele Wochen davor absagen, was dann?
Der Anwalt von Vanessa H., Ronald Bauerm spricht von Sittenwidrigkeit und hat eine Klage eingebracht. Zwar habe der Arzt seine Patientin in einem Informationsblatt über die Stornokosten informiert, „doch hätte er so hohe Stornokosten gar nicht erst verlangen dürfen, zumal diesem Beitrag keine für die Patientin ersichtliche Leistung gegenübersteht und er sechs Wochen Zeit hatte, den stornierten OP-Termin anderweitig zu belegen.“
„Einbehaltung vereinbart“
Die Anwältin des betroffenen Arztes, Eva Schmelz, betont, dass die Einbehaltung für den Stornierungsfall vereinbart gewesen sei. Zudem sei eine Nachbesetzung des Termins aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen, unter anderem würde „der Planungshorizont bei größeren operativen Eingriffen sechs Wochen typischerweise bei weitem“ übersteigen.
Jetzt ist das Gericht am Zug.
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