Bello biss Radler

Besitzer sah nicht ein, dass Hund gefährlich ist

Oberösterreich
12.08.2025 12:51

Sein Hund biss einen gestürzten Radfahrer in den Hinterkopf. Dennoch wollte der Besitzer nicht einsehen, dass sein Liebling auffällig ist und an öffentlichen Orten einen Maulkorb tragen soll. Und die verpflichtende Zusatzausbildung taugte dem Herrl auch nicht. Der Halter beschwerte sich beim Landesverwaltungsgericht OÖ – und blitzte ab.

Der Vorfall passierte bereits im Mai 2023: Ein Radfahrer wurde in Linz im Vorbeifahren an Spaziergängern, die Hunde führten, in den Fuß gebissen, worauf dieser zu Sturz kam. Ein weiterer Hund biss den am Boden liegenden Radfahrer daraufhin in den Hinterkopf, was eine Wunde verursachte, die genäht und mehrfach behandelt werden musste. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden - der Hundehalter war umgezogen – wurde aufgrund dieses Vorfalls die Auffälligkeit des Vierbeiners festgestellt.

Beschwerde eingereicht
Gegen diesen Bescheid erhob der Hundehalter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Er argumentierte hauptsächlich, dass  noch die für ihn günstigere Regelung des alten Oö. Hundehaltegesetzes anzuwenden sei. Außerdem habe sich der Hund erschrocken, zumal der Radfahrer in seine Richtung sowie jener der Tochter der Hundeführerin gestürzt sei, was auch einen gewissen Beschützerinstinkt ausgelöst habe. Ansonsten sei der Hund unauffällig geblieben.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ
Das Landesverwaltungsgericht OÖ(Bild: Spitzbart Wolfgang)

Abgeblitzt
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung, zum Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen war und erklärt dies so: Zunächst ist festzuhalten, dass die im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden ist und daher – mangels entsprechender Übergangsregelungen – das am 1.12.2024 in Kraft getretene Oö. Hundehaltegesetz 2024 auf den vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.

So ist die „Auffälligkeit“ definiert
Nach dessen Bestimmungen ist die Auffälligkeit eines Hundes unter anderem dann festzustellen, wenn der Hund einen Menschen verletzt hat. Der Begriff „Verletzung“ ist dabei im Sinne des Strafgesetzbuches auszulegen, sodass diese bereits bei einer leichten Körperverletzung gegeben ist. Die bei diesem Vorfall erlittene Kopfwunde war vom unfallchirurgischen Sachverständigen als leichte Verletzung qualifiziert worden

Zitat Icon

Die meisten Hundehalter wehren sich gegen die verpflichtende Zusatzausbildung.

Stefan Herdega, Sprecher des Landesverwaltungsgerichts OÖ

Kein Angriff auf den Hund
Der Verletzung ging auch kein Angriff auf den Hund voraus: Ein vorbeifahrender Radfahrer stellt, auch wenn er stürzt, keinen Angriff für einen Hund, der an der Leine geführt wird, dar. Selbst wenn der Hund dies als Provokation empfunden hätte, ist nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 darauf zu verweisen, dass auch eine bloße Provokation des Hundes nicht dazu führen darf, dass der Hund eine Verletzung verursacht.

Bürgermeister hat es richtig gemacht
Die Feststellung der Auffälligkeit des Hundes durch den dafür zuständigen Bürgermeister erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Die zusätzlichen Hinweise auf die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise betreffend die verhaltensmedizinische Evaluierung des Hundes sowie die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung seitens des Hundehalters und auf die grundsätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten haben „deklarativen Charakter“, so die Richter, zumal sich diese Verpflichtungen bereits direkt aus dem Gesetz ergeben.

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