OGH-Urteil

Wer seinen TAC-Code weitergibt, ist selbst schuld

Web
07.09.2018 11:35

Wer unbekannten Personen per Telefon den Transaktionscode vom Online-Banking verrät, hat keinen Anspruch darauf, dass die Bank für den Schaden aufkommt. Das geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs hervor, der darin das entsprechende Verhalten des Klägers als „grob fahrlässig“ bezeichnete.

Der Kläger war eines Tages auf seinem Handy von einer unbekannten Telefonnummer angerufen worden. Eine akzentfrei Deutsch sprechende Frau gab sich als Angestellte der Bank aus und forderte ihn auf, ihr aufgrund einer notwendigen Datenaktualisierung den ihm soeben per SMS übermittelten TAC-Code bekannt zu geben - was der Kläger auch tat. Noch am selben Tag wurde vom Konto der Betrag von 12.880 Euro auf ein österreichisches Girokonto einer anderen Kreditanstalt der unbekannten Betrüger überwiesen.

„Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt“
Schon die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger diesen Schaden letztlich selbst zu tragen habe, und wiesen das gegen die Bank gerichtete Zahlungsbegehren ab. Der Kläger habe grob fahrlässig seine Sorgfaltspflicht, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, verletzt.

Der OGH folgte dieser Argumentation. Dass die telefonische Weitergabe eines TAC an eine unbekannte Person einen durch Betrug hervorgerufenen Schadenseintritt nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich mache, müsse „jeder mit dem Electronic Banking vertrauten Person alleine schon aus der medialen Berichterstattung und den zahlreichen, insbesondere im Bankenbereich üblichen Warnungen bewusst sein“.

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