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Tauschbörsen für virtuelle Währungen sowie elektronische Geldbörsen, sogenannte Wallet Provider, werden künftig den Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie unterworfen. Dies wird durch eine entsprechende Gesetzesnovellierung durch die EU möglich. Die österreichische Finanzmarktaufsicht begrüßte den Schritt am Donnerstag.
Tauschbörsen für virtuelle Währungen fallen künftig unter den Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie, wenn sie den Umtausch virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. Der Tausch unterschiedlicher virtueller Währungen untereinander ist davon aber nicht erfasst.
Anbieter elektronischer Geldbörsen, die die jeweiligen kryptographischen "Schlüssel" der Inhaber von virtuellen Währungen ("private keys") verwalten, fallen auf jeden Fall unter die Bestimmungen der Richtlinie. Darüber hinaus sind solche Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen.
Zudem wird es in der Novelle zur vierten Geldwäscherichtlinie auch erstmals eine gesetzliche Definition - und damit klare Kriterien zur rechtlichen Abgrenzung - für eine virtuelle Währung in einem EU-Rechtsakt geben, freut sich die FMA.
"Wichtiger Schritt"
"Wir begrüßen diesen Vorstoß der europäischen Institutionen ausdrücklich, weil sie einen wichtigen ersten Schritt in die Regulierung und Aufsicht in den boomenden Markt der virtuellen Finanzinstrumente und Dienstleistungen darstellen", so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. "Das ist ein wichtiger Schritt, damit künftig auch diese Online-Dienstleister ihre Kunden gleich wie die Finanzhäuser gemäß der üblichen Sorgfaltspflichten identifizieren, prüfen und die Transaktionen laufend überwachen müssen."
Nach Abschluss des europäischen parlamentarischen Prozesses ist eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Abänderungs-Richtlinie vorgesehen.
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