"Sieben Beschwerden"

Kleinpartei ficht Nationalratswahl beim VfGH an

Österreich
12.12.2017 15:09

Die Kleinpartei EUAUS hat beim Verfassungsgerichtshof die Nationalratswahl angefochten. Parteichef Robert Marschall führte in der Anfechtung sieben "Hauptbeschwerdegründe" an. Unter anderem hätte die "Liste Sebastian Kurz" nicht den Listenplatz 2 der ÖVP bekommen dürfen. Außerdem fehle laut Marschall der Briefwahl die rechtliche Grundlage. Der VfGH ersuchte nun in einem Schreiben die anderen wahlwerbenden Parteien um Stellungnahme binnen fünf Wochen.

Marschall hat schon mehrfach Wahlen angefochten, ist vor dem VfGH aber immer abgeblitzt. Diesmal hält er die Wahl vom 15. Oktonber auch aus folgendem Grund für ungültig: "Die Wählergruppe 'Liste Sebastian Kurz - Die neue Volkspartei' kandidierte erstmals, bekam aber - in gesetzwidriger Weise - von den Landeswahlbehörden jeweils den Listenplatz 2 - der diesmal nicht kandidierenden 'Österreichischen Volkspartei' - auf den amtlichen Stimmzetteln zugewiesen." Außerdem seien sowohl bei der ÖVP als auch bei den NEOS verschiedene Wählergruppen unter dem gleichen Parteinamen angetreten, so Marschall.

Weiters führte Marschall in seinem Anfechtungsschreiben an, dass in einer niederösterreichischen Gemeinde zwei Unterstützungserklärungen für EUAUS nicht rechtzeitig weitergeleitet worden seien. Von der Wiener Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde habe die Partei keine Niederschrift bzw. kein Protokoll erhalten.

EUAUS erhielt bei Wahl 0,01 Prozent
Zudem fehle für die Briefwahl generell die Rechtsgrundlage. Darüber hinaus habe die Bundeswahlbehörde das Wahlergebnis nicht selbst erhoben und auch nicht kontrolliert. Zu guter Letzt habe die FLÖ in ihrer Langbezeichnung des Parteinamens gesetzeswidrig eine Abkürzung verwendet. EUAUS war bei der Nationalratswahl ausschließlich in Wien angetreten und auf lediglich 0,01 Prozent der Stimmen gekommen.

Marschalls Anfechtung wurde am 20. November eingebracht, der VfGH wiederum informierte die Parteien am 6. Dezember. Für die Anfechtung einer Nationalratswahl gilt eine Frist von vier Wochen nach Amtlichmachung des Endergebnis, damit war eine Einbringung bis 28. November fristgerecht.

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