Gehören jene Gemälde und Werke eines verstorbenen Kunstkenners, die sich in der ehelichen Wohnung befanden, automatisch der Witwe? Der außergewöhnliche Fall wanderte durch sämtliche Instanzen.
Mit einer spannenden Frage in einer Erbschaftscausa beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof. Es geht um einen bekannten österreichischen Kunstkenner und Kunstsammler, der 2017 verstorben ist. Dieser erwarb mit großer Leidenschaft Objekte, nicht nur aus persönlicher Vorliebe, sondern auch, um Gewinne zu lukrieren.
Immer wieder verkaufte der Mann Teile seiner Sammlung, auch nutzte er jede Gelegenheit, um die Hunderten Werke einem Publikum zu präsentieren. Sei es in Museen, bei Vernissagen oder in der Eigentumswohnung, in der er mit seiner Ehefrau lebte.
Dort hingen allein im Wohnzimmer mehr als 50, im Vorzimmer rund 80 Bilder. Weitere 70 Gemälde waren in der Wohnung in Stellagen und Schränken zwischengelagert.
Jene Kunstwerke, die der Verschönerung der Ehewohnung dienten, zählen nach dem Gesetz zum Vorausvermächtnis.
Rechtsanwalt Christoph Kerres
Bild: Kerres
Höchstgericht nahm Differenzierung vor
Die Ehefrau wollte diese gesammelten Kunstwerke als Teil des gesetzlichen Vorausvermächtnisses wissen. Dieses besagt, dass eine verwitwete Person weiterhin am gemeinsamen Wohnort leben kann und vorweg die zum ehelichen Haushalt gehörenden Sachen wie Möbel, Haushaltsgeräte oder Geschirr erhält. Aber eben auch die Bilder?
Im konkreten Fall zählte das Gericht zwar Gegenstände angewandter Kunst – wie Besteck und kleinere Statuen – zum Vorausvermächtnis für die Witwe des Sammlers. Die wertvollen Bilder seien aber nicht Teil davon – was das Höchstgericht nun bestätigte und somit eine wichtige Konkretisierung vornahm.
Dekoration oder Wertanlage?
Die ausgeprägte Sammlertätigkeit war laut OGH einer beruflichen Tätigkeit nahe, wo wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund standen. „Das Höchstgericht bestätigt, dass der überlebende Ehepartner nicht nur Möbel und Hausrat erhält, sondern auch Kunstwerke, die der Verschönerung der Ehewohnung dienten, nach dem Gesetz zum Vorausvermächtnis zählen“, erklärt Anwalt und Erbrechtsexperte Christoph Kerres. Jene, die hauptsächlich als Wertanlage oder Teil einer Kunstsammlung dienen, aber nicht. Die Witwe muss sich die Bilder mit weiteren Erben teilen.
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