Eine Kärntnerin darf nicht in den Lehrberuf umsteigen, obwohl sie ihrer Meinung nach die akademischen Voraussetzungen erfüllt. Laut Bildungsministerium gebe es keine Ausnahmen. Obwohl in der Vergangenheit welche gemacht wurden.
Im Jahr 2010 hat Petra N. (Name geändert) ihren Abschluss zur Ergotherapeutin gemacht. Noch ohne dafür einen Bachelor-Titel zu erhalten. Dieser wurde erst kurz darauf für diese Ausbildung eingeführt.
Kein Quereinstieg ohne Titel
Im Vorjahr hat die Kärntnerin beschlossen, den Quereinstieg als Lehrerin für die Sekundarstufe zu wagen. Ihr Antrag auf eine entsprechende Zertifizierung wurde aber abgelehnt. „Begründet wurde dies mit einer fehlenden akademischen Ausbildung“, schildert die 38-Jährige, die das nicht nachvollziehen kann.
„Auf Basis meines akademischen Abschlusses mit dem Diplom Ergotherapie im Jahr 2010 geht hervor, dass auch ich innerhalb meiner Ausbildung die erforderlichen 180 ECTS-Punkte nachweisen kann“, erklärt sie. Das Diplom gelte zudem als Zugang zu weiterführenden Studien. Warum also nicht für den Lehrberuf?
Vorschrift sei Vorschrift
Für den Zugang zum Lehrberuf in der Allgemeinbildung sei eine akademische lehramtliche Ausbildung vorgeschrieben, argumentiert das Bildungsministerium auf Anfrage der Ombudsfrau. Für Personen mit einem abgeschlossenen, nicht lehramtlichen Hochschulstudium und einer zurückgelegten Berufspraxis, bestehe die Möglichkeit, gleichrangig in den Lehrberuf einzusteigen und so ihre Erfahrungen in den Unterricht einzubringen. Eine abgeschlossene Hochschulbildung sei jedoch unbedingt erforderlich.
Andere haben Zertifikat erhalten
Für Frau N. ist das kein Argument. Denn – „Eine Kollegin von mir konnte sich im Jahr 2023 zertifizieren lassen. Sie hat damals dieselbe Problematik geschildert. Ihr Fall wurde neu geprüft und sie erhielt im Anschluss das Zertifikat, obwohl auch sie keinen Bachelor-Titel hat“.
Ministerium weiß nichts von Ausnahmen
Das Ministerium meint jedoch, dass laut aktueller Rechtslage Personen mit einer Ausbildung an den medizinisch-technischen Akademien nicht für den angefragten Quereinstieg aufgenommen werden können. Die dienstrechtliche Gleichstellung dieser Ausbildungen mit Hochschulstudien sei nicht möglich.
Zur Frage, ob es vergleichbare Fälle gebe, in denen ein Unterricht im Quereinstieg in der Vergangenheit zugelassen wurde, liege dem Bildungsministerium keine Informationen vor. Das Anliegen von Frau N. gründlich geprüft. Mangels einer hochschulischen Ausbildung ist der Quereinstieg nicht möglich.
Lehrermangel hin oder her?
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