Geldwäscheverdacht

Linzer überwies Geld aus Phishing-Attacke weiter

Web
29.07.2013 14:39
Weil er sein Konto für die Weiterleitung von knapp 4.700 Euro aus einem Phishing-Angriff zur Verfügung gestellt hatte, hat sich am Montag ein 45-jähriger Oberösterreicher vor dem Landesgericht Linz verantworten müssen. Der Vorwurf: Geldwäsche. Am Ende gab es einen Freispruch: Er könne dem Mann nicht nachweisen, dass er gewusst habe, woher der Betrag stamme, begründete der Richter das - nicht rechtskräftige - Urteil.

Er sei per E-Mail von einer ihm vorher unbekannten Firma kontaktiert worden, schilderte der Angeklagte das Zustandekommen des Geschäfts. Derartige Nachrichten habe er schon öfter bekommen und nie reagiert, aber diese habe "interessant" gewirkt, sagte er auf die Frage der Staatsanwältin, ob ihm die Sache nicht verdächtig vorgekommen sei.

"Ich bin mir bewusst, dass das ein Blödsinn war"
Bei der Firma habe er sich "zehn- oder 15-mal erkundigt, ob das legal ist" und daraufhin alle möglichen Unterlagen bekommen. "Auf die bin ich hereingefallen." Die eigenartige Transaktion sei damit begründet worden, dass das Unternehmen in Umstrukturierung sei. Bei Außenstehenden habe er aber nie Informationen über die Rechtmäßigkeit der Sache eingeholt, räumte er ein. "Ich bin mir heute dessen bewusst, dass das ein Blödsinn war. Aber ich war mir ganz sicher, weil ich so oft nachgefragt habe."

Geld stammte von Steirer
Das Geld, das er nach Russland transferieren sollte, kam vom Konto eines Mannes aus der Steiermark. Er habe diesen für den österreichischen Repräsentanten der Auftraggeberfirma gehalten, so der Angeklagte. Als sich herausstellte dass der Steirer der Geschädigte ist, dessen Pin- und Tan-Codes von den unbekannten Hintermännern geknackt worden waren, habe er ihm alles, das sich von dem Geld noch auftreiben ließ, rückerstattet – gut 2.800 Euro. "Ich kann es leider nicht mehr rückgängig machen."

Im Zweifel für den Angeklagten
Die Staatsanwältin glaubte dem Mann nicht, dass er von der Unredlichkeit seiner Auftraggeber nichts wusste und sah in der Transaktion den Tatbestand der Geldwäsche, der mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird, erfüllt. Der Richter sprach den 45-Jährigen aber im Zweifel frei. Er könne dem unbescholtenen Angeklagten "zugegebenerweise knapp" nicht nachweisen, dass er wissentlich jemanden geschädigt habe.

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