Strafmaß bestätigt

Eifersuchts-Mörder bleibt lebenslang hinter Gitter

Oberösterreich
17.12.2024 11:30
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Es bleibt bei lebenslang für einen Unternehmer, der im März des Vorjahres in Marchtrenk einen vermeintlichen Nebenbuhler mit fünf Messerstichen getötet hatte. Der Berufungssenat im Oberlandesgericht Linz sah keinen Grund, am Strafmaß zu rütteln.

Der Angeklagte hatte am 31. März des Vorjahres auf dem Lagerplatz seiner Firma einen Mitarbeiter, den er verdächtigte, ein Verhältnis mit seiner Frau zu haben, mit fünf Messerstichen getötet. Danach nötigte er einen 19-jährigen Beschäftigten mit dem blutigen Messer, ihn in ein Café zu fahren. Unterwegs rief er seine Frau an und sagte: „Ich habe deinen Liebhaber getötet, jetzt gehe ich ins Gefängnis und dann werde ich dich töten“. Wenig später wurde er festgenommen.

Ein „kreuzbraver“ Mensch
Verteidiger Andreas Mauhart bat um eine Herabsetzung der Strafe und sieht lebenslang nur für Mehrfachmorde oder außergewöhnlich brutale Taten, Folterungen oder ähnliches gerechtfertigt. Sein Mandant – ein lange Zeit „kreuzbraver“ Mensch, der leider in die Drogensucht abgeglitten sei – habe aus „dem ältesten Motiv der Geschichte“, aus Eifersucht, gehandelt.

Er habe den Mann, den er fälschlicherweise für seinen Nebenbuhler gehalten habe, „sehr effizient und wie man halt einen Mord begeht“ getötet. Der Oberstaatsanwalt hält fünf „heftige Messerstiche in die Bauchregion, die das Verbluten zur Folge haben“, hingegen durchaus für brutal genug, um lebenslang zu verhängen. Der Angeklagte sagte, er bereue die Tat und hoffe, dass Gott ihm vergebe.

Zwei Stiche waren tödlich
Der Berufungssenat sah keinen Grund, an dem Strafmaß etwas zu ändern. Das von der Verteidigung ins Treffen geführte Geständnis sei unter „erdrückender Beweislast“ erfolgt, die Selbststellung des Angeklagten während einer laufenden Alarmfahndung. Die Stiche mit der 20 Zentimeter langen Messerklinge seien massiv gewesen, zwei davon – jeder für sich – tödlich. Zudem sei der Angeklagte nach einer einschlägigen Vorstrafe rasch rückfällig geworden.

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