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Krank im (Winter-)Urlaub: Wie ist die Rechtslage?

Reisen & Urlaub
05.02.2024 13:44

Mit dem Start der Semesterferien rollte am Freitag die nächste Urlaubswelle los. Viele Arbeitnehmer gönnen sich eine wohlverdiente Pause. Immer wieder macht ihnen aber eine Erkrankung einen Strich durch die Rechnung und sie müssen das Bett hüten.

Beschäftigte sind oft verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko mit den wichtigsten Antworten zum Thema.

„Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Aber eben nur, wenn man mehr als drei Tage krank ist“, betont er.

Arbeitsunfähigkeit: Unbedingt zum Arzt gehen!
„Wer krank ist, sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen - nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können.“ Die Bestätigung ist umgehend vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.

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Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht.

Der Arbeitsrechtexperte

Erkranken Arbeitnehmer etwa während ihres zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. Wenn der Urlaub in Arbeitstagen berechnet wird, werden der Freitag und der Montag nicht als Urlaubstage abgezogen.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Wichtig zu wissen ist auch, dass „man Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum“.

Was bei Urlauben im Ausland gilt
Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

„Ob man mit seiner E-card auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab“, so der Arbeitsrechtsexperte. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren.

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