Drohen mit Kündigung

Einige Pflegeheime verweigern passive Sterbehilfe

Österreich
03.02.2024 13:31

Mehrere Betreiber von Pflegeheimen sollen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern per Hausordnung untersagen, assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen. Das hat die Volksanwaltschaft laut einem Bericht bei unangekündigten Visiten entdeckt. Grundsätzlich ist passive Sterbehilfe in Österreich straflos.

Laut der Volksanwaltschaft drohen die betroffenen Betreiber ihren Bewohnerinnen und Bewohnern damit, den Heimvertrag zu kündigen, sollten sie bei Vorbereitungen zur Sterbehilfe erwischt werden. Einige Heimträger dürften ihrem Personal auch untersagt haben, die Bewohnerinnen und Bewohner auf Anfrage über die rechtlichen Möglichkeiten zu beraten. Konkrete Namen werden in dem Bericht nicht genannt, laut „profil“ könnte es sich um konfessionelle Einrichtungen handeln.

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Bewohnerinnen und Bewohner, die sterben möchten, müssen sich dazu austauschen und informieren können.

Menschenrechtsbeirat der Volksanwaltschaft

Gutachten: „Duldungspflichten“
Die Volksanwaltschaft beauftragte ihren Menschenrechtsbeirat mit einem Gutachten, das im Dezember 2023 zum Schluss kam, dass die Betreiber zwar keine Mitwirkungspflicht, aber „Duldungspflichten bezüglich der im Gesetz verankerten Rechte“ hätten. Bewohnerinnen und Bewohner, die sterben möchten, „müssen sich dazu austauschen und informieren können, sie müssen die im Hinblick auf das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben verankerten Rechte und Hilfeleistungen auch in der Einrichtung, in der sie wohnen, wahrnehmen können“.

Die Passagen in den Heimordnungen, die Sterbehilfe untersagen, seien „nichtig“. Es stehe Betreibern nicht frei, mit Kündigungen zu drohen. Die Bewohnerinnen und Bewohner seien außerdem „mangels Mobilität darauf angewiesen, sämtliche Informationen direkt in der Einrichtung zu erhalten“.

Gesetz sieht Aufklärungsgespräche vor
Laut Gesetz können dauerhaft schwer oder unheilbar Kranke, die Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen wollen, eine Sterbeverfügung errichten. Dafür sind Aufklärungsgespräche mit Ärztinnen und Ärzten verpflichtend. Zwei Mediziner oder Medizinerinnen müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass der sterbewillige Mensch entscheidungsfähig ist und freiwillig aus dem Leben scheiden möchte. Eine Person davon muss eine palliativmedizinische Ausbildung absolviert haben.

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