Nachdem die Kelag für die Kunden im Rest von Österreich Anfang des Jahres die Strompreise erhöht hat, trifft dies ja ab 1. August auch die Kärntner Kunden. Dagegen will die Arbeiterkammer Kärnten vorgehen.
Um die Vorgangsweise der Kelag zu klären, wird die AK Kärnten den Gerichtsweg beschreiten und Klage einbringen. „Uns als AK geht es um einen angemessenen Energiepreis für heimische Konsumentinnen und Konsumenten und um Transparenz“, betont Günther Goach, AK-Präsident. „Wenn zigtausende Kunden vor vollendete Tatsachen gestellt werden - und hier reden wir von Preiserhöhungen von teils 90 Prozent - dann gehört das rechtlich geprüft.“
Die AK bezieht sich auf den Versorgungsauftrag der Kelag und stellt infrage, ob die Preisänderungen und die Änderungen der Allgemeinen Strom-Lieferbedingungen rechtlich in Ordnung ist und fordert Maßnahmen des Bundes. „Mit dem unzureichend formulierten Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) ist es der Bundesregierung nicht gelungen, einfache und sichere Regeln für die angemessene Änderung der Strompreise zu schaffen“, kritisiert Goach.
Für die Konsumenten will die AK erreichen, dass solche Schritte in Zukunft besser nachvollziehbar sind. „Was wir für die Konsumenten wollen, ist Transparenz! Energieanbieter müssen eine Offenlegung bei der Beschaffung von Strom und bei der eigenen Stromerzeugung bieten“, stellt der AK-Präsident klar. „Nur so können Strompreisänderungen auch nachvollziehbar begründet werden.“
Das Statement der Kelag
Die Kelag betonte in einem Statement, dass „sie mit dem Kelag-Vorteilstarif ab 1. August weiter zu den günstigsten Energieanbietern in Österreich zählt“. Für einen Kärntner Kunden im Standardtarif mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh würden die monatlichen Mehrkosten beim Wechsel in den Vorteilstarif sechs Euro im Monat betragen.
„Die Erfahrungen anderer österreichischer Energieanbieter mit Preisanpassungen in den vergangenen Monaten zeigen, dass derzeit keine ausreichende rechtliche Klarheit besteht. Das betrifft vor allem die Frage der konkreten Definition der Transparenzvorgaben unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen“. Deshalb begrüße das Unternehmen eine rasche rechtliche Klärung im Sinne der Kunden.
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