Rechtsgutachten

So kann Leerstandsabgabe in Wien funktionieren

Wohnen & Verkehr
14.11.2021 16:00

Bundesländer wie Wien können im Alleingang eine Leerstandsabgabe einführen und müssen dazu nicht auf den Bund warten, meint das Gutachten eines Uni-Professors. Doch der Gebühr sind enge Grenzen gesetzt.

„Mieten müssen leistbar bleiben“ –  das ist eine oft zitierte Forderung von Politikern und Arbeiterkammer. Nur wie? In Wien werden tendenziell sogar zu viele Wohnungen gebaut. Aber: ein guter Teil bleibt leer – als Anlage, Spekulationsobjekt, „Betongold“. SPÖ und Grüne wollen eine Leerstandsabgabe.

Die Idee dahinter: Steigen für Eigentümer, oft internationale Investoren, die Kosten, werden sie ungenutzten Wohnraum eher vermieten. Das Rechtsgutachten eines Tiroler Uni-Professors besagt nun, dass Bundesländer wie Wien selbst eine solche Gebühr einführen dürfen, ohne auf den Bundesgesetzgeber warten zu müssen.

Thomas Walzel von Wiesentreu hat im Auftrag des Landes Tirol die Rahmenbedingungen untersucht (Tirol und Salzburg prüfen ebenso wie Wien eine Leerstandsgebühr). Kurz: Die Abgabe ist gestattet, weil Gemeinden Infrastrukturkosten haben. Sie darf aber nicht so hoch sein, dass sie Eigentümer zur Vermietung/Verkauf zwingt. Das wäre ein zu harter Eingriff.

In Innenbezirken höhere Abgabe als am Stadtrand
Was heißt das für Wien? Eine Quadratmeterabgabe, abgestuft nach Lage, wäre denkbar, meint der Jurist im „Krone“-Gespräche. Konkret: Am Stadtrand, wo es weniger Öffi-Anbindung gibt, müsste die Gebühr nach Walzel von Wiesentreu geringer ausfallen als in den Innenbezirken. Andere Verfassungsrechtler haben bei Alleingängen von Ländern jedoch mehr und generelle Bedenken in dieser Frage. Sie glauben, eine Leerstandsabgabe sei ohne den Bund schwer umzusetzen. 

Gemeindebau: So viele Wohnungen stehen leer
Noch zu den Gemeindebauten: „Krone“-Leser vermuten immer wieder hohe Leerstände. Wiener Wohnen sagt dazu: Rund drei Prozent der Wohnungen (das wären ca. 6600) stehen aktuell leer, kapp zwei Prozent (4400) sind in Renovierung. „Ein allgemein üblicher Wert“, heißt es. In der Regel seien die Unterkünfte nicht länger als sechs Monate vom Markt. Abseits davon müssten einige Bleiben für Notfälle (Brand etc.) ständig freigehalten werden.

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