ÖAMTC kritisiert:

Airlines lassen Fluggäste auf Geld warten

Reisen & Urlaub
04.08.2020 14:27

Die von der Corona-Krise massiv in Mitleidenschaft gezogenen Airlines spielen bei den Rückerstattungen für gestrichene Flüge oft auf Zeit oder verweigerten diese zur Gänze, kritisierte der ÖAMTC am Dienstag. Reisende warteten oft monatelang auf ihr Geld, laut europäischer Fluggastrechteverordnung gebe es dafür aber eine Frist von sieben Tagen.

Diese gelte sowohl für europäische Fluglinien als auch für Flüge außerhalb der EU, die in einem EU-Land starten, erklärte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Momentan dauern Rückerstattungen von Airlines mindestens drei Monate, teilweise warten die Kunden bis zu sechs Monate auf ihr Geld.“ Angesichts der Masse an Anträgen sei es verständlich, dass die Sieben-Tage-Frist für Rückerstattungen derzeit nicht eingehalten werden könne, die Abwicklung dürfe aber auch nicht unnötig in die Länge gezogen werden, meinte die Juristin.

Erschwerte Kontaktaufnahme
Kunden hätten vielfach bereits bei der Kontaktaufnahme mit der betreffenden Fluglinie Probleme. „Es ist sehr mühsam, überhaupt das Anliegen der Rückforderung bei den Airlines zu deponieren“, vermerkte Pronebner kritisch. Oft erhalte man als Reaktion ein allgemeines Mail mit der Info, wohin man sich wenden könne, und werde sozusagen im Kreis geschickt oder es gebe einfach ewig keine Rückmeldungen. „Bei einigen Airlines bekommt man nicht einmal eine Empfangsbestätigung.“

Die Fluglinien sollten zumindest klar kommunizieren und die Rückerstattung der Tickets zusichern - dann wäre auch ein Warten für die Kunden besser verkraftbar, so die Juristin. Die AUA mache der ÖAMTC-Reiserechtsexpertin zufolge „einen ersten Schritt in die richtige Richtung“: Sie plant laut aktuellem Newsletter alle Rückzahlungen bis Ende August ausgezahlt zu haben.

Risiko bei Reisegutscheinen
Vor der Annahme von Reisegutscheinen, die Airlines nach den coronabedingten Stornierungen vielfach anbieten, warnt Pronebner indes. Denn diese seien hierzulande - anders als etwa in Deutschland - im Insolvenzfall eines Reiseveranstalters nicht staatlich abgesichert. „Lehnt man den Gutschein ab, bleibt der Anspruch auf Kostenerstattung bestehen“, so die Expertin. Nehme man ihn dagegen an, sei eine spätere Rückforderung in Form von Bar- oder Buchgeld so gut wie ausgeschlossen.

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