„Wenn Sie beim Weihnachtseinkauf auf Nummer sicher gehen wollen, dann lassen Sie sich die Zusage eines Umtauschrechtes auf der Quittung schriftlich bestätigen“, sagt Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines. Denn stellt der Verkäufer auf stur, bleibt das „Christkind“ auf seinen Packerln sitzen.
Was gewährleistet ist:
Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung, die bis zur Wandlung gehen kann. Wenn beispielsweise ein Mixer nicht mixt, fehlt eine im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet.
„Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung bewirken oder austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache, das ist eine Wandlung, zurückerstatten“, weiß der Verbraucherschützer Kolba. Deswegen sollten alle Weihnachtsshopper - auch beim Online-Kauf - an den alten Spruch denken: „Augen auf, Kauf ist Kauf!“
Sandra Ramsauer, Matthias Lassnig, Kronen Zeitung
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