Schubhaft statt Urlaub

„Will nicht wie ein Krimineller behandelt werden“

Burgenland
27.02.2026 05:00

Einreiseverbot, Schubhaft und Heimflug – türkische Behörden ließen den Strandurlaub eines jungen Burgenländers und dessen Freundin wegen seines zerknitterten Reisepasses platzen. Hoffnung auf eine Entschädigung für das enttäuschte Paar besteht kaum.

Eine nervenaufreibende Odyssee hat ein junges Pärchen aus dem Burgenland hinter sich. Statt im Februar erstmals gemeinsam eine erholsame Woche an der türkischen Mittelmeerküste zu genießen, waren der 22-Jährige und seine Freundin (19) kurz nach der Landung am Flughafen im Ferienparadies Antalya abrupt getrennt worden.

Türkische Polizisten hatten – wie berichtet – den jungen Mann abgeführt und in eine Zelle gesteckt, weil sein Reisepass etwas mitgenommen aussah – zerknittert, Ecken umgeknickt. Persönliche Daten und Codes waren jedoch deutlich zu lesen, so wie es grundsätzlich vorgeschrieben ist.

Der Zustand des Reisepasses wurde von den türkischen Behörden beanstandet.
Der Zustand des Reisepasses wurde von den türkischen Behörden beanstandet.(Bild: Privat, Krone KREATIV)
Vor der Abreise am Wiener Flughafen hatte der Beamte bei der Passkontrolle das Dokument des ...
Vor der Abreise am Wiener Flughafen hatte der Beamte bei der Passkontrolle das Dokument des Burgenländers nicht bemängelt. Erst in der Türkei gab es Ärger. (Symbolbild)(Bild: Martin A. Jöchl)

Kein idyllischer Sandstrand, keine sanfte Brise in der Sonne, hingegen 14 Stunden in dunkler Schubhaft und danach per Eskorte zum Flugzeug für die unerwartete Heimreise. Urlaub verboten! Viele Augen waren auf den von Airport-Beamten umringten Burgenländer gerichtet. „Ich will wie ein Mensch behandelt werden und nicht wie ein Krimineller“, fordert der unbescholtene Österreicher ein.

Der 22-Jährige hatte nicht nur den Ärger, sondern musste auch noch für Ferientage zahlen, die er und seine Freundin gar nicht nutzen durften. Es besteht kaum Hoffnung auf Entschädigung.

„Nicht generell zum Schadenersatz verpflichtet“
„Weder die Fluglinie noch der Veranstalter können für den Abbruch der Reise verantwortlich gemacht werden. Wenn demnach kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten vorliegt – egal, ob vorsätzlich oder versehentlich –, dann sind Unternehmen generell nicht zum Schadenersatz verpflichtet“, erklärt Claudia Pinterich, Referatsleiterin des Konsumentenschutzressorts im Amt der Landesregierung.

Nur 79 Euro Retourgeld von der Fluglinie
Bleibt nur der Kulanzweg oder ein Anruf beim Betreuer der Rechtsschutzversicherung, falls vorhanden. Im Fall des bitter enttäuschten Pärchens aus dem Burgenland sind 79 Euro Retourgeld von der Fluglinie nur ein Tropfen auf den heißen Stein, es heißt: „Außer Spesen nichts gewesen!“

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