Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschäftigt sich in den kommenden Wochen mit der Frage, ob die Beschlagnahme von Raser-Autos verfassungswidrig ist. Den Antrag hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark gestellt, das gleich mehrere Verstöße sieht, etwa gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie.
Zudem würde die Beschlagnahme von Autos nach erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen gegen das Legalitätsprinzip verstoßen, heißt es. Auch sei die Maßnahme nicht ausreichend bestimmt. Derzeit können Autos beschlagnahmt werden, wenn Lenkerinnen und Lenker die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschreiten.
Bei gravierenden Umständen, zum Beispiel einem Führerscheinentzug aufgrund von Raserei in den vergangenen vier Jahren, kann das Fahrzeug auch komplett für verfallen erklärt werden. Dann wird es versteigert. Fahrzeuge, die nicht der Raserin beziehungsweise dem Raser gehören, sind davon ausgenommen. Liesing- oder Mietautos können maximal 14 Tage vorläufig beschlagnahmt werden. Mobilitätsclubs wie der ÖAMTC bezweifeln die Wirksamkeit der Maßnahme und wiesen vor der Einführung auf Mängel hin. Nun kommt der Verfassungsgerichtshof zum Zug.
Dieser beschäftigt sich demnächst außerdem mit der Frage, ob im Ausland entschlüsselte Chats in österreichischen Strafverfahren verwendet werden dürfen. Zwei Personen, die auf Basis der Chats wegen Suchtgifthandels nicht rechtskräftig verurteilt wurden, sehen den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Ausländische Behörden würden auch mit Ermittlungsmaßnahmen arbeiten, die in Österreich unzulässig wären, heißt es im Antrag.

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