Es soll „einfacher, sicherer und mobiler“ werden – diese Vorzüge und Vorteile erhofft man sich mit einer großen Umstellung beim AMS. Ab 17. November wird das eAMS-Konto von MeinAMS abgelöst. Betroffen von der Änderung sind rund 630.000 Menschen.
„Mit der Einführung von MeinAMS setzt das AMS ein klares Zeichen für eine moderne und serviceorientierte Verwaltung. Die Plattform erleichtert den Zugang zu Arbeitsmarktservices und ermöglicht mehr digitale Selbstbedienung. MeinAMS bietet unseren Kund_innen den Komfort, den sie aus der Welt des Internets gewohnt sind“, so Johannes Kopf, Vorstandsvorsitzender des AMS.
Am 17. November 2025 startet die dreiwöchige Übergangsphase. Während dieser Zeit können sich Nutzer noch im alten eAMS-Konto anmelden, erhalten aber eine Einladung zum Umstieg.
„Reduzieren bürokratische Hürden“
MeinAMS funktioniert auf Smartphones, Tablets und PCs. Es werde zum zentralen Zugang für alle eServices des AMS. Hier kann man sich digital zur Arbeitssuche melden, Arbeitslosengeld oder Förderungen beantragen, Termine verwalten oder Bewerbungen dokumentieren. „Damit erleichtern wir Arbeitssuchenden den Zugang zu unseren Services und reduzieren bürokratische Hürden“, so Kopf.
Diese Umstellung ist für das AMS ein erheblicher Eingriff in die bestehenden Systeme. Denn es muss sichergestellt sein, dass alle Services unseren Kund_innen auch während der Umstellung uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

AMS-Vorstandsvorsitzender Johannes Kopf
Bild: APA/EVA MANHART
„Diese Umstellung ist für das AMS ein erheblicher Eingriff in die bestehenden Systeme. Denn es muss sichergestellt sein, dass alle Services unseren Kund_innen auch während der Umstellung uneingeschränkt zur Verfügung stehen“, beschreibt Kopf die anstehenden Herausforderungen.
Die Zahl der Menschen, die den Dienst in Anspruch nehmen, ist jedenfalls groß: Im Jahr 2024 nutzten über 629.000 Personen das bisherige eAMS-Konto bei insgesamt mehr als 35,5 Millionen Zugriffen.
Änderung beim geringfügigen Zuverdienst
Anmerkung zuletzt: Mit dem neuen Jahr folgt eine weitere Änderung für Arbeitslose. Ab dem 1. Jänner 2026 wird es nur noch in bestimmten, gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich sein, neben dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen.
Die Ausnahmefälle sind:
Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist.
Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.
User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.