Wie angekündigt, hat René Benkos Anwalt Norbert Wess Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck angemeldet. Das bestätigte Wess am Montag. Nach Urteilszustellung bleiben vier Wochen Zeit, um die Beschwerdegründe näher auszuführen.
Vergangene Woche war Benko nicht rechtskräftig zu 2 Jahren Haft verurteilt worden, in einem Punkt wurde er freigesprochen. Die WKStA will den Teilfreispruch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen.
Schuldfrage kann nicht bekämpft werden
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden mögliche Fehler im Verfahren oder im Urteil bekämpft, mit der Berufung die Strafhöhe. Die Nichtigkeitsbeschwerde zielt darauf ab, dass das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben wird. Mit der Berufung kann bei dem Urteil eines Schöffensenats nur das Strafausmaß bekämpft werden, nicht aber die Schuldfrage, also das Urteil darüber, ob der Angeklagte die Tat begangen hat oder nicht.
OGH entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerde
Über die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der OGH, für die Berufung ist prinzipiell das Oberlandesgericht (hier: Innsbruck) zuständig. Gibt der OGH aber der Beschwerde statt und wird damit der betreffende Teil des Urteils aufgehoben, ist auch die Berufung hinfällig. Verwirft der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde in einer öffentlichen Verhandlung, kann er auch über die Berufung entscheiden.
Der ehemalige Immobilien-Tycoon Benko war am Mittwoch am Landesgericht Innsbruck wegen betrügerischer Krida nicht rechtskräftig zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. In dem Anklagepunkt rund um eine Miet- und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro wurde der Signa-Gründer von einem Schöffensenat freigesprochen, hinsichtlich einer 300.000-Euro-Schenkung an seine Mutter allerdings für schuldig befunden.
Anträge auf Enthaftung bislang erfolglos
Durch die Schenkung habe Benko das Geld „beiseitegeschafft“ und einen Gläubigern vorenthalten, so die Begründung kurz zusammengefasst. Der 48-jährige Benko sitzt seit 24. Jänner in U-Haft. Sein Verteidiger hat bereits mehrere Anträge auf Enthaftung eingebracht, die bisher immer mit dem Argument der „Tatbegehungsgefahr“ abgelehnt wurden. Benko wird die Zeit in U-Haft angerechnet, sollte das Urteil rechtskräftig werden.
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