Ein vor vielen Jahren ausgeschlagener Zahn sorgte bei einem jungen Mann aus Salzburg für Unmut über seine Versicherung. Diese wollte für den Schaden jetzt nicht mehr aufkommen. Die Ombudsfrau konnte vermitteln.
Bei einem Unfall im Jahr 2017 wurde Fabian B., damals ein Teenager von elf Jahren, von seiner Schwester unabsichtlich ein Zahn ausgeschlagen. „Die behandelnde Zahnärztin entschied damals, den beschädigten Zahn zunächst nur provisorisch zu versorgen, bis ich volljährig bin“, schildert der Salzburger.
Versicherung beruft sich auf Verjährung
Nun, da er das Erwachsenenalter erreicht hat, wurde dem kaputten Zahn eine Krone verpasst. Die Behandlungskosten belaufen sich auf mehr als 1500 Euro. Die Unfallversicherung verweigerte aber die Zahlung. Begründet wurde das damit, dass der Fall bereits verjährt und eine Frist von fünf Jahren seit dem Unfall abgelaufen sei.
Zählt ärztliche Bestätigung nicht?
„Selbst eine schriftliche Bestätigung meiner Zahnärztin, dass ein endgültiger Eingriff vor Erreichen der Volljährigkeit aus medizinischer Sicht zu riskant gewesen wäre, wurde von der Versicherung nicht berücksichtigt. Leider bleibe ich jetzt auf den gesamten Kosten sitzen“, wandte sich Herr B. Hilfe suchend an die Ombudsfrau. Können Versicherungsbedingungen tatsächlich mehr wiegen als das medizinische Wissen eines Arztes?
Versicherung zahlt im Einzelfall jetzt doch
Diese Frage wollte uns die Generali Versicherung nicht beantworten. Nach genauer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und des ärztlichen Gutachtens habe man sich aber dazu entschieden, im konkreten Einzelfall die Kosten für die nunmehr erforderliche zahnärztliche Versorgung doch zu übernehmen. Diese Entscheidung erfolge ausnahmsweise und ohne Präjudiz für zukünftige Fälle. Das Geld habe man Familie B. bereits überwiesen.
Das sehen die Bedingungen vor
Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen würden jedenfalls vorsehen, dass jene Unfallkosten, die innerhalb von zwei Jahren vom Unfalltag gerechnet entstehen, übernommen werden. Bei versicherten Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wie in diesem Fall, innerhalb von fünf Jahren.
Ein positives Ende. Aber ganz nachvollziehbar ist diese Frist, vor allem Kinder und Jugendliche betreffend, nicht.
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