Gute Nachricht für BAWAG-Kunden, bei denen die Kreditbearbeitungsgebühr in Prozent des Kreditbetrags bemessen wurde: Sie können diese Entgelte über die Bank zurückfordern. Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von der Art des Kredits.
Arbeiterkammer und BAWAG haben sich im Streit um die Kreditbearbeitungsgebühren nun auf eine Lösung für betroffene Kundinnen und Kunden verständigt, wie es am Montag in einer Aussendung der AK heißt.
Hintergrund ist eine Klage der Arbeiterkammer gegen von der BAWAG eingehobene Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1,5 Prozent. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befand diese im vergangenen März für unzulässig, da sich die prozentmäßig berechnete Gebühr allein an der Höhe des Kreditbetrages und nicht am tatsächlichen Aufwand für die Bank bemesse.
In bestimmten Fällen, vor allem bei sehr hohen Kreditsummen, ergebe sich daher eine Überschreitung der tatsächlich anfallenden Kosten für das Geldhaus, argumentierte der OGH. Mit der Einigung zwischen AK und BAWAG besteht nun auch Klarheit über die Folgen des Urteils, nachdem Branchenvertreter einen automatischen Rückzahlungsanspruch durch das Urteil zuletzt bezweifelt hatten.
Über ein Online-Formular der BAWAG können Sie die Entgelte zurückfordern.
Höhe der Rückerstattung abhängig von Art des Kredits
Wie hoch der Anspruch auf Rückerstattung ausfällt, ist abhängig von der Art des Kredits: Bei Konsumkrediten wird die Kreditbearbeitungsgebühr nach Angaben der Arbeiterkammer zur Gänze rückerstattet, bei Immobilien erfolgt diese gestaffelt, abhängig von der Höhe der bezahlten Gebühr.
Anspruch auf Rückerstattung besteht dabei für die vergangenen 30 Jahre. Unerheblich ist, ob der Kredit noch läuft oder nicht. Zudem können Kunden neben den Gebühren auch prozentmäßig verrechnete Entgelte der Bank für Zwischenfinanzierungen und Rahmenkredite zurückfordern. Auch diese sind laut OGH unzulässig.
Zu potenziellen Rückzahlungssummen bzw. zu den finanziellen Dimensionen wollte sich die Bank nicht äußern.
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