Zwei kosovarische Einbrecher fassten am Mittwoch im Landesgericht Ried empfindliche Haftstrafen aus. Sie sollen im April in mehrere Wohnungen in Ansfelden und Polling eingedrungen sein. Der bisher unbescholtene Haupttäter erhielt drei Jahre, sein einschlägig vorbestrafter Komplize zweieinhalb Jahre Haft. Das Urteil gegen den Älteren ist bereits rechtskräftig.
Den beiden Angeklagten (58 und 57 Jahre alt) wurde zur Last gelegt, heuer im April in Ansfelden und Polling im Innkreis mehrere gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Das Duo soll zunächst mit einem dritten, abgesondert verfolgten Mittäter, vom Kosovo kommend, über Ungarn nach Österreich eingereist sein.
Gaunerquartier in Tschechien
In Tschechien sollen sich die Männer dann nahe der österreichischen Grenze einquartiert haben. Hier dürfte auch ein vierter, bis dato noch unbekannter Mittäter dazugestoßen sein.
Der 58-Jährige, der als Haupttäter gilt, soll von dort aus mit dem 57-Jährigen, der das Fluchtauto gefahren und die Unterkunft organisiert haben soll, nach Oberösterreich eingereist sein, um in Häuser und Wohnungen einzubrechen. Allerdings: An manchen der Tatorte blieb sie nicht ungestört, denn es kam vor, dass sich dort gerade Mieter oder Besitzer aufhielten. In solchen Fällen ergriffen die Kosovaren dann jedoch die Flucht.
Geständnis abgelegt
In Ansfelden soll es zwischen 6. und 9. April, in Polling im Innkreis am 11. und 12. April zu entsprechenden Straftaten gekommen sein. Am Mittwoch mussten sich beide im Landesgericht Ried dafür verantworten. Während der 58-Jährige ein Geständnis ablegte, bestritt sein jüngerer Landsmann jede Beteiligung an den Einbrüchen.
Der Schöffensenat sprach schließlich beide schuldig: Der Ältere wurde zu drei Jahren unbedingter Haft, der Jüngere zu 2,5 Jahren verurteilt. Während der 58-Jährige die Strafe annahm (sie ist bereits rechtskräftig), legte der 57-Jährige dagegen Berufung ein. Er verbüßte in der Vergangenheit bereits auch wegen Einbrüchen eine Haftstrafe in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft gab im Fall des Zweitangeklagten vorerst noch keine Erklärung ab.
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