Die Betreuerin eines beeinträchtigten Nichtschwimmers ist nach dessen Ertrinkungstod in Vorarlberg am Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck in zweiter Instanz wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen worden.
Anfang Oktober 2023 lag ein geistig und körperlich beeinträchtigter 53-Jähriger leblos im Schwimmbecken einer Gesundheitseinrichtung in der Vorarlberger Marktgemeinde Rankweil. Die damals 26-jährige Betreuerin gab an, den Mann nur etwa 20 Sekunden unbeaufsichtigt im Wasser gelassen zu haben, während sie anderen Schützlingen ein Handtuch geholt hatte. Der 53-Jährige hatte als Unterstützung eine sogenannte Schwimmnudel mit im Wasser, das Tragen von Schwimmflügeln habe er verweigert.
Reglos im Becken
Kurz darauf fand die Betreuerin den Mann reglos im 1,20 Meter tiefen Therapiebecken treibend vor. Zusammen mit zwei Kolleginnen begann sie sofort mit den Reanimationsmaßnahmen. Am Ende blieben diese aber erfolglos: Der Mann starb elf Tage später auf der Intensivstation.
Freispruch am Landesgericht Feldkirch
In weiterer Folge gab es in der Causa ein juristisches Nachspiel. Im ersten Prozess vertrat das Feldkircher Landesgericht noch die Ansicht, dass der Betreuerin keinen Vorwurf zu machen sei. Die Frau wäre zur Unterstützung anderer Betreuer nur kurz nicht beim Becken gewesen und habe in weiterer Folge rasch und richtig reagiert. Eine lückenlose Aufsicht könne man von einer Betreuerin nicht verlangen, also wurde die Frau von jeglicher Schuld freigesprochen.
OLG sieht Verletzung der Aufsichtspflicht
Die Staatsanwaltschaft ging allerdings in Berufung, der Fall landete beim Oberlandesgericht Innsbruck. Und dieses kam laut einem Bericht der „Neue“ zu einer ganz anderen Einschätzung des Falles und hob das Ersturteil auf. Die Betreuerin ist demnach für den Tod des 53-Jährigen verantwortlich. Sie habe ihn mindestens eine Minute lang nicht beaufsichtigt und alleingelassen. Damit habe sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt, wenn auch nicht gröblich, so die Argumentation.
Die unbescholtene Frau wurde in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe von 5400 Euro (180 Tagessätze zu je 30 Euro) verurteilt. Die mögliche Höchststrafe lag bei einem Jahr Haft oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen.
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