Zehn Tage nach dem qualvollen Tod zweier Hunde auf einem Platz des österreichischen Vereins für Deutsche Schäferhunde in Aurach am Hongar (OÖ) – die „Krone“ berichtete – kommt jetzt auch die Justiz ins Spiel. Tierschützer brachten am Donnerstag eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft ein und zeigten die Hundehalterin wegen Tierquälerei an.
Der Rechtsanwalt des Vereins Pfotenhilfe sieht den Tatbestand der Tierquälerei nach § 222 Strafgesetzbuch durch die Halterin verwirklicht. „Es ist allgemein bekannt, dass bei hohen Temperaturen Hunde in Fahrzeugen schon nach wenigen Minuten erhebliche Probleme haben können und es schnell lebensgefährlich werden kann“, sagt Jürgen Stadler von der Pfotenhilfe.
Vorgeworfen wird auch Beweismittelunterdrückung
Damit sei zumindest der für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche bedingte Vorsatz erfüllt, wofür der Gesetzgeber bei Tierquälerei mittlerweile bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, heißt es. Zudem äußert der Anwalt aufgrund der raschen Entsorgung der Kadaver auch den Verdacht der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB, wofür ein Strafrahmen von einem Jahr gelte.
Durch die Entsorgung der Kadaver ist es den Behörden unmöglich, die Todesursache zu ermitteln. Die Besitzerin der beiden Schäferhunde hatte ja zuletzt gegenüber der „Krone“ den Verdacht geäußert, dass ihre Hunde vergiftet worden sein könnten.
„Abschreckend sind nur Haftstrafen“
Jürgen Stadler von der Pfotenhilfe sagt: „Dass hier offensichtlich versucht wurde, den qualvollen Todeskampf dieser hilflosen Hunde zu vertuschen, kommt erschwerend hinzu und lässt die Vorgänge und die Wertigkeit von Tieren bei solchen ohnehin schon suspekten Hundegebrauchsveranstaltungen in einem noch schlechteren Licht erscheinen. Das Tierschutzgesetz ist hier zu wenig scharf, da es nur Geldstrafen vorsieht. Abschreckend sind aber nur Haftstrafen. Es ist ein bekannter Missstand, dass bei ‘Hundesport‘-Veranstaltungen die Hunde viele Stunden illegal in engen Boxen eingesperrt werden. Transportboxen oder -anhänger sind ausschließlich für den Transport erlaubt.“
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