Rechtzeitig gefunden

Meerschweinchen bei Kälte in Karton ausgesetzt

Kärnten
22.02.2023 20:00

Zehn Meerschweinchen wurden in der Nacht auf Montag beim Kolpinghaus in Klagenfurt in einem Karton ausgesetzt. Das Tiko Klagenfurt bittet nun um zweckdienliche Hinweise.

Das Aussetzen von Tieren in Kärnten nimmt einfach kein Ende. Allein im Tierheim Garten Eden tummeln sich zur Zeit an die 120 Katzen, der Großteil verstoßen und ausgesetzt. In der Nacht auf Montag wurde eine ganze Meerschweinchen-Familie einfach in einem Karton beim Kolpinghaus Klagenfurt ihrem Schicksal überlassen. Meerschweinchen sind sehr kälteempfindlich. Mitarbeiter vom Kolpinghaus haben zum Glück gleich in der Früh die Tierrettung verständigt.

Die Meerschweinchen müssen jetzt 30 Tage auf die Vergabe warten. (Bild: Tiko Klagenfurt)
Die Meerschweinchen müssen jetzt 30 Tage auf die Vergabe warten.

Jetzt werden die Nager von den Tiko-Tierpflegern aufgepäppelt. „Inzwischen hat noch ein Meerschweinchen Junge bekommen. Jetzt sind es zwölf. Wir fragen uns, warum man die Tiere nicht gleich zu uns gebracht hat“, berichtet Nina Zesar vom Tiko Klagenfurt. Denn auch wenn Tiere ausgesetzt werden, müssen sie laut Paragraph 30 des Tierschutzgesetzes 30 Tage im Tierheim verbleiben, bis sie vermittelt werden können.

Paragraf 30

  • Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere - § 30.
  • (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
  • (2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
  • (3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
  • (4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
  • (5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
  • (6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
  • (7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
  • (8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

„Das ist zum Beispiel gerade bei Welpen ein großer Nachteil“, betont Zesar. Zudem habe man bei ausgesetzten Tieren überhaupt keine Angaben über Impf- oder Gesundheitsstatus.

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