AK-Experte klärt auf

3G am Arbeitsplatz: PCR-Test ist kein Muss

Österreich
18.11.2021 15:50

Die Corona-Regeln für die Arbeit sorgen bei vielen Menschen für Verwirrung. Arbeiterkammer-Experte Philipp Brokes erläutert die derzeit aktuellen Bestimmungen, die sich aus der allgemeinen Bundesverordnung und aus strengeren Bundesländerregeln zusammensetzen. Es gelte überall - bis auf wenige Ausnahmefälle - 3G am Arbeitsplatz, man muss also geimpft, genesen oder getestet sein. Besonders beim Testen sind die Regelungen sehr differenziert, weil PCR-Tests und Antigen-Tests möglich sind.

Vorweg: Der sogenannte „Wohnzimmer-Test“, also ein Antigen-Test in Eigenregie ohne Beaufsichtigung, gilt in Österreich nirgendwo mehr als Zutrittsvoraussetzung für den Arbeitsplatz. Allgemein gelte bei 3G, dass der Test entweder ein zuverlässigerer PCR-Test (z.B. der Gurgeltest) oder ein - beaufsichtigter - Antigen-Test sein müsse, also etwa in einer Apotheke oder in einer Teststraße oder von einem Arzt abgenommen.

Auch Betriebstests im eigenen Unternehmen können gemacht werden, diese Möglichkeit werde aber im Wesentlichen nur von Großunternehmen genutzt.

Einige Bereiche strenger als 3G
Strenger als 3G sind einige Bereiche, nämlich Gesundheitswesen, Behindertenbetreuung, Altenpflege und die Nachtgastronomie geregelt: Dort gilt 2,5G - also geimpft, genesen oder PCR-Test. Diese Bestimmung der Verordnung wurde allerdings bereits vom Gesundheitsministerium vorübergehend gelockert, da PCR-Tests in manchen Gegenden nicht oder nur verspätet durchführbar sind.

Befristete Ausnahme wegen Auswertungs-Engpass
Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein PCR-Test nicht möglich war, etwa weil man zwar einen Test abgegeben hat, aber das Ergebnis nicht - wie vom Hersteller versprochen - eintraf, dann reicht auch ein Antigen-Test als Zutrittsvoraussetzung für den Arbeitsplatz. Diese derzeit zeitlich vorerst unbefristete Ausnahmeregelung sei bei vielen bisher nicht angekommen. Auch in Wien, das in manchen Bereichen seit längerem strengere Maßnahmen hat, gelte für die meisten Beschäftigten de facto 3G am Arbeitsplatz. 

Nicht schuldhaft herbeigeführte Dienstverhinderung
Wer keinen Test vorlegen kann, etwa weil der rechtzeitig gemachte Test nicht zeitgerecht ausgewertet wurde oder gar kein Test in der Region erhältlich oder angeboten wurde, bei dem liege eine nicht schuldhaft herbeigeführte Dienstverhinderung vor. Der Entgeltanspruch des Beschäftigten bleibe für die Dauer der Verhinderung gewahrt, er müsse nur seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich von der Dienstverhinderung informieren.

Von Antigentest Gebrauch machen
Ist die Einholung eines Antigentests zumutbar, müsse davon allerdings Gebrauch gemacht werden, um die Dienstverhinderung entsprechend kurz zu halten. Bei einer entsprechenden Vereinbarung könnte die Arbeit alternativ im Homeoffice geleistet werden, aber: Rechtsanspruch besteht darauf keiner. Wer allerdings nicht einmal versucht hat, einen Test zu machen, bei dem liege eine schuldhafte Dienstverhinderung vor, für die ihm der Arbeitgeber Arbeitszeit und Entgelt abziehen kann, so der AK-Experte.

Hohe Geldstrafen bei Verstößen
Sollte jemand die Vorschriften verletzen und weder geimpft, noch genesen oder getestet zum Arbeitsplatz kommen, drohen dem Beschäftigten Strafen von bis zu 500 Euro und dem Arbeitgeber von bis zu 3600 Euro. Von einer etwa von der Wirtschaftskammer Kärnten geforderten gänzlichen Aussetzung der Strafen hält der AK-Experte nichts, denn damit wäre die aus der epidemiologischen Notwendigkeit heraus eingeführte Regel de facto aufgehoben, weil sie nicht mehr sanktioniert würde.

Aus gesundheitlicher Sicht sei jetzt nicht der Zeitpunkt, um diese Regel aufzuheben, verweist Brokes auf die hohen Zahlen an Neuinfektionen, Spitalspatienten und Toten. Allerdings sei die Kontrollbehörde nicht gezwungen zu strafen und könne in Einzelfällen mit Verwarnungen vorgehen. 

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