Mordurteil-Debatte

Neuer Paragraf: Gesetz regelt Sterbebegleitung

Wien
24.10.2019 09:22

Nach dem Mordurteil gegen eine Wienerin (53), die bei ihrem todkranken Freund die lebenserhaltenden Kanülen herausgezogen hat, ist die Diskussion um die Sterbehilfe wieder aufgeflammt. Diese ist ja verboten, aber Sterbebegleitung wird geduldet.

Wie berichtet, hat Renate E. auf Tötung auf Verlangen plädiert. Sie habe nur den Wunsch ihres Freundes erfüllt, der gesagt haben soll: „Wenn ich einmal nur noch wie ein Stückl Geselchtes rumlieg, dann zieh den Stecker.“ Doch Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer entgegnete im Ö1-„Morgenjournal“: Eine Verurteilung nach diesem Paragrafen sei unmöglich gewesen. Dazu hätte der Patient bei wachem Verstand konkret seine Wünsche äußern müssen. Doch der 72-Jährige lag zu diesem Zeitpunkt im Koma.

Eine Befürwortung der Sterbehilfe unter strengen Voraussetzungen wie in der Schweiz, in den Niederlanden, in Belgien und in Luxemburg hält Professor Birklbauer aufgrund der geschichtlichen Belastung durch die Euthanasie der Nazis auch heute noch bei uns für unmöglich. In der Schweiz gibt es ja sogar Firmen wie Dignitas, die Hilfe beim Sterben anbieten.

Lage ändert sich langsam
Trotzdem ändert sich die Lage langsam: Ende vergangenen Jahres wurde das Ärztegesetz in Österreich geändert. Medizinern ist es nun erlaubt, die Linderung von Schmerzen oder Qualen der Erhaltung des Lebens voranzustellen. Also auch dann, wenn durch die Gabe starker Schmerz- oder Beruhigungsmittel der Sterbeprozess beschleunigt wird, ist das nicht mehr strafbar. Palliativmediziner Rudolf Likar, der Gutachter im Prozess gegen Renate E., nannte dies Sterbebegleitung. Den Begriff passive Sterbehilfe wollte er nicht hören.

Daten und Fakten:
Im Dezember 2018 wurde das Ärztegesetz geändert. Paragraf 49a besagt jetzt:

(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.

Verfahren gegen Ärzte als Auslöser
Auslöser für die Gesetzesänderung waren Verfahren gegen Ärzte, die wegen der Gabe sedierender Mittel an Sterbende vor dem Strafrichter landeten.

Ob es für Renate E. bei den drei Jahren Haft, davon eines unbedingt, wegen Mord bleibt, ist unklar. Sowohl Staatsanwalt als auch Verteidigung haben Bedenkzeit erbeten.

Peter Grotter, Kronen Zeitung

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