Das Höchstgericht hatte sich daran gestoßen, dass es bisher keine geregelte Antragsmöglichkeit für den humanitären Aufenthalt gibt und die Gewährung des Bleiberechts nur von Amts wegen möglich ist. Grundsätzlich wird nun zwischen zwei Personengruppen unterschieden. Zuwanderer, die erst nach dem 1. Mai 2004 ins Land gekommen sind, können von der Neuregelung nicht profitieren. Der humanitäre Aspekt muss nur bei ihren regulären Verfahren mitgeprüft werden.
Die andere Gruppe, die schon früher im Land war, bekommt ein eigenes Verfahren. Voraussetzung ist, dass sich die Betroffenen seit ihrer Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und ihr Verbleib im Land zumindest zur Hälfte legal war.
Antragsrecht für Betroffene
Für diese Altfälle gibt es die Möglichkeit, sich direkt beim jeweiligen Bundesland um humanitäres Aufenthaltsrecht mittels Antrag zu bemühen. Kommt es hier zu einem positiven Bescheid, wird der Antrag zur Annahme ans Innenministerium weitergeleitet, das innerhalb von zwei Monaten entscheiden soll. Als Unterstützung wird dort ein Beirat eingerichtet, in dem unter anderem auch Hilfsorganisationen vertreten sind. Allerdings kann das Bleiberecht von der Innenministerin innerhalb der ersten drei Jahre auch wieder aberkannt werden.
"Paten" können für Personen haften
Voraussetzung dafür, das Bleiberecht zu erhalten, ist die Erfüllung bestimmter Kriterien. Dazu gehören Integration, Ausbildung, Beschäftigung, Deutschkenntnisse und Familienanbindung. Auch muss die Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet sein. Wer bei letzterem Punkt Probleme bezüglich Arbeitsplatz, Wohngelegenheit oder Krankenversicherung hat, kann sich einen "Paten" suchen.
Dieser muss sich dazu verpflichten, drei Jahre lang umfassend für die von ihm unterstützte Person zu haften. Es kommen als "Paten" sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen infrage. Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass für die Haftung keine öffentlichen Gelder verwendet werden dürfen. Vereinbarungen über Gegenleistungen für die Patenschaft sind untersagt.
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