Drei Asylwerber sollen im Institut Hartheim eine geistig behinderte Bewohnerin (52) vergewaltigt haben, die Suche nach den Tätern läuft noch. Was aber droht nun Sex-Tätern? Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass sie häufig mit milden Strafen davon kommen, die kaum abschreckende Wirkung haben.
Über Sexual-Verbrechen berichtet die Polizei nicht gerne, in der offiziellen Kriminalitätsstatistik scheinen sie nicht einmal auf! Zuletzt wurde aber ein besonders tragischer Fall aus dem Institut Hartheim bekannt, wo eine 52-Jährige Beeinträchtigte vergewaltigt worden sein soll. Klinische Untersuchungen bestätigten entsprechende Verletzungen, DNA wurde gesichert, aber noch keine Täter ausgeforscht.
Haftstrafe nach Vergewaltigung von 7 auf 4 Jahre reduziert
Sexual-Täter können aber oft auf milde Richter hoffen: So hatte im Vorjahr ein OGH-Richter die ursprünglich siebenjährige Haftstrafe für einen 20-jährigen Iraker, der im Wiener Theresienbad einen zehnjährigen Buben vergewaltigt und traumatisiert hatte, auf nur vier Jahre herabgesetzt. Mit drei Monaten Haft kam ein 29-jähriger Afghane davon, der sich im Jänner 2016 im Linzer Parkbad neben einer Mutter und deren drei Kinder sexuell befriedigt hatte. Dabei sieht das Strafgesetzbuch bei Sexualdelikten sehr wohl auch wesentlich höhere Strafen vor.
Einigen Sexualstraftätern drohen noch Prozesse
Weiteren Sexualtstraftätern drohen erst noch Prozesse. So hatte ein 38-jähriger Slowake im Juni in der Linzer Mozartgarage eine 35-Jährige am helllichten Tag vergewaltigt. Er spricht ebenso von "einvernehmlichem Sex" wie ein 17-jähriger Afghane und ein 27-jähriger eingebürgerter Türke, die ebenfalls im Juni in Linz eine 18-jährige Maturantin in einen Keller gezerrt und vergewaltigt haben. Und in Vöcklabruck hatte ein 37-jähriger irakischer Sex-Täter zwei Frauen überfallen.
Das sieht das Strafgesetz vor
Vergewaltigung - § 201 StGB: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schändung - § 205 StGB: Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung ... unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen, dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt ... ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren zu bestrafen.
Belästigung - § 218 StGB: Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Johann Haginger / Kronen Zeitung
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