Beschwerden gab es unter anderem über falsche Katalogangaben und nicht eingehaltene Vertragszusagen (Klimaanlage, Meerblick). Oft waren die Zimmer schmutzig, abgewohnt, schimmelig und feucht, manchmal gab es sogar Wanzen und Kakerlaken. Lärm von Baustellen im oder beim Hotel vermiesten ebenfalls die Ferien.
Auch der Strand am Meer war nicht immer wie versprochen, der Badesteg am hoteleigenen Strand gesperrt. Wegen Überbuchungen war fast jeder Zehnte sauer: Ersatzquartiere boten nicht den vereinbarten Standard oder waren in einem anderen Urlaubsort bzw. auf einer anderen Insel.
27 Prozent mussten sich mit Flugverschiebungen oder völligen Streichungen von Flügen herumplagen. In einigen Fällen wurden Rückflüge um mehrere Tage verlegt. Oft traf das Fluggepäck erst Tage später am Urlaubsort ein oder es wurde beschädigt abgeliefert.
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
Die AK rät, gleich nach der Reise die Ansprüche gegen den Veranstalter mit einem eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Ein Musterbrief ist auf der AK Homepage (siehe Infobox) zu finden. Bei berechtigten Beschwerden sollte man sich nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren.
Hatte der Urlaub wegen Mängel keinen Erholungswert oder war dieser dadurch erheblich beeinträchtigt, kann Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein Verschulden des Reiseveranstalters.
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