Laut Informationen der APA wurden die Razzien bereits im Vorjahr durchgeführt, einen Bußgeldantrag gegen die Firmen gibt es noch nicht. Das Kartellgericht teilte auf Anfrage mit, keine Auskünfte zu geben, "da das Verfahren in Kartellsachen nicht öffentlich ist". Die KTM Fahrrad GmbH mit Sitz in Mattighofen wollte sich zur Hausdurchsuchung nicht äußern. Vertriebschef Stefan Limbrunner betonte aber, dass es permanent Aktionen mit KTM-Rädern gebe und keine vorgeschriebenen Preise.
Auslöser der Ermittlungen 2013 war folgender Satz im Webshop von Bikestore.cc: "Laut Vertriebsrichtlinien müssen wir die Fahrräder mit UVP (Unverbindliche Preisempfehlung, Anm.) in unserem Webshop anpreisen. Bitte besuchen Sie unsere Filialen oder mailen uns Ihre Telefonnummer für ein individuelles Preisangebot." Angeführt wurden Fahrräder der Marken KTM, Giant, Scott, Haibike, Mondraker, Kuota, Lapierre und Kona sowie Puch. Nach einem Bericht der APA wurde der Satz von der Website entfernt.
Bikestore betonte gegenüber der APA, der Hinweis habe ausschließlich dazu gedient, "potenziellen Kunden für eine vernünftige persönliche Beratung die Möglichkeit zu einer direkten Kontaktaufnahme zu geben. Es gibt bei der Bikestore Handels GmbH weder mit KTM noch mit anderen Lieferanten Preisabsprachen oder andere Preisbindungen."
Marktaufteilung ist Kernverletzung des Wettbewerbsrechts
Die Wettbewerbshüter der BWB hingegen verlangten mit einem Screenshot und weiteren Unterlagen vom Kartellgericht einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen KTM. Der Richter wies den Antrag aber ab, da sich der Hinweis auf der aktuellen Website nicht mehr finde. Ein veralteter Screenshot war dem Gericht zu wenig. Auch der OGH leitete aus der Formulierung auf der Website keinen begründeten Verdacht ab. "Dass im Internetauftritt ein UVP genannt werden muss, bedeutet rein sprachlich noch nicht, dass dieser angegebene Preis auch eingehalten werden muss", stellten die Höchstrichter laut Entscheidungstext im Rechtsinformationssystem fest.
Dass der OGH dennoch einen Hausdurchsuchungsbefehl anordnete, begründete der Richtersenat mit einem anderen Hinweis auf der Bikestore.cc-Website. Aus dem Satz "Die Vertriebsrichtlinien von KTM erlauben keinen Verkauf in Innsbruck" könne vertretbar und nachvollziehbar der Verdacht einer Marktaufteilung abgeleitet werden, begründeten die Richter das grüne Licht für die Razzien. Eine Marktaufteilung sei eine Kernverletzung des Wettbewerbsrechts und wegen des Entfernens der Hinweise sei auch Verdunkelungsgefahr nicht von der Hand zu weisen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde sieht durch das Verhalten von KTM den Online-Verkauf behindert. Sie ortet einen Verstoß gegen das Kartellgesetz. Vorgegebene Mindestpreise für den Weiterverkauf sind in Österreich verboten, weil sie den Wettbewerb beschränken und zu überhöhten Preisen führen.