






Sommer und Sonne bringen Lebensfreude – und rufen auch Insekten auf den Plan. Experten rechnen mit einem guten Bienenjahr und einem starken Wespen-Sommer. Für Allergiker bedeutet das besondere Vorsicht: Schon ein Stich kann schwere, mitunter lebensbedrohliche Reaktionen auslösen. Doch Achtung: Das sinnlose Töten von Wespen und Bienen steht unter hoher Strafe!
In Österreich ist das willkürliche oder sinnlose Töten von Wespen und Bienen rechtlich streng geregelt. Da Naturschutzangelegenheiten in Österreich Ländersache sind, gibt es kein einheitliches Bundesgesetz, sondern die jeweiligen Naturschutzgesetze und Artenschutzverordnungen der neun Bundesländer.
Geldstrafe hängt vom Bundesland ab
Wer Bienen, Wespen oder Hornissen ohne vernünftigen Grund tötet oder geschützte Nester zerstört, kann eine Verwaltungsübertretung begehen. Die Höhe der möglichen Geldstrafe hängt vom Bundesland, vom Schutzstatus der Art und von der konkreten Handlung ab.
Nach dem österreichweit geltenden Tierschutzgesetz kann das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund mit bis zu 7500 Euro bestraft werden. Im Wiederholungsfall sind bis zu 15.000 Euro möglich. Zusätzlich können Geldstrafen nach den Naturschutzgesetzen der Bundesländer drohen.
Je nach Bundesland und Tatbestand drohen Geldstrafen von mehreren Tausend Euro. Wer etwa in Wien geschützte Tiere tötet oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört, riskiert bis zu 21.000 Euro – im Wiederholungsfall drohen bis zu 35.000 Euro. Auch das Töten nicht geschützter Tiere ist strafbar. In der Steiermark können Verstöße gegen das Naturschutzgesetz und die darauf beruhenden Artenschutzbestimmungen mit bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
(Wild-)Bienen und Hummeln
Bei Bienen ist zwischen Honigbienen und Wildbienen zu unterscheiden. Honigbienen und ihre Stöcke können Eigentum eines Imkers sein. Wer ein fremdes Bienenvolk vorsätzlich zerstört, riskiert daher neben Verstößen gegen Tier- und Naturschutzrecht auch Schadenersatzforderungen – und unter Umständen eine Anzeige wegen Sachbeschädigung.
Zu den Wildbienen zählen auch Hummeln. Ihr Schutzstatus ist nicht in ganz Österreich einheitlich, sondern richtet sich nach den Naturschutzgesetzen der Bundesländer. Bestimmte Arten oder Artengruppen dürfen weder getötet noch gefangen werden, auch ihre Nester können geschützt sein. Wildbienennester dürfen nicht allein deshalb zerstört werden, weil sich Tiere in einer Hauswand, einem Rollladenkasten oder im Boden angesiedelt haben.
Bilder von Wespen, Hornissen, Hummeln und Bienen:







Hornissen
Auch Hornissen sind nicht in allen Bundesländern gleich geschützt. Die Europäische Hornisse steht jedoch in mehreren Ländern ausdrücklich oder aufgrund allgemeiner Schutzbestimmungen unter Schutz. In Niederösterreich und Kärnten ist sie ausdrücklich geschützt, in Oberösterreich gilt ein allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und ihrer Nester. In der Steiermark bestehen Ausnahmen für Hornissen in Gebäuden und Hausgärten.
Ein Nest darf nicht allein aus Angst oder wegen gelegentlicher Belästigung beseitigt werden. Eine Entfernung kann aber zulässig sein, wenn Menschen konkret gefährdet sind, etwa an Hauseingängen, in Schulen oder Kindergärten oder im unmittelbaren Umfeld schwerer Insektengiftallergiker. Ob eine Bewilligung nötig ist, hängt vom Bundesland und vom Einzelfall ab.
Hornissenvölker leben nur eine Saison. Im Herbst stirbt das Volk, das alte Nest wird im folgenden Jahr normalerweise nicht wieder benutzt. Die Asiatische Hornisse ist eine invasive Art. Verdächtige Tiere oder Nester sollten der zuständigen Meldestelle gemeldet werden.
Wespen
Nicht jede Wespenart ist in jedem Bundesland ausdrücklich geschützt. Trotzdem dürfen Wespen österreichweit nicht ohne vernünftigen Grund getötet oder unnötig gequält werden. In Niederösterreich ist etwa die Deutsche Wespe ausdrücklich geschützt, in Oberösterreich greift der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und ihrer Nester.
Eine Wespe, die beim Essen um den Tisch fliegt, stellt normalerweise keine akute Gefahr dar. Bloße Lästigkeit rechtfertigt daher kein gezieltes Töten. Anders kann es bei einem unmittelbaren Angriff oder einer konkreten Gefährdung sein.
Ein abgelegenes Nest kann meist bis zum Herbst bleiben. Befindet es sich jedoch z. B. unmittelbar über einem Eingang, kann eine fachgerechte Umsiedlung oder Beseitigung zulässig sein. Eine Umsiedlung ist vorzuziehen, aber nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Vor einer Entfernung sollten die Naturschutzbehörde, ein fachkundiger Umsiedler oder ein befugter Schädlingsbekämpfer kontaktiert werden.
Was tun, wenn Wespen und Co. beim Essen nerven?
Was tun, wenn sich mir eine Wespe/Hornisse nähert?
Was tun bei einem Hornissen- bzw. Wespennest?
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