Ein skurriler Fall hat zuletzt den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigt: Dort war eine Nichtigkeitsbeschwerde eingelangt, die der Anwalt offenbar mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt hatte. Blöderweise wimmelte es darin nur so von Fehlzitaten.
Wenig spektakulär ist der Ausgangsfall: Ein Mann war vom Landesgericht für Strafsachen Graz unter anderem wegen Suchtgifthandels verurteilt worden. Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Bei der Ausarbeitung der Nichtigkeitsbeschwerde dürfte die Rechtsvertretung des Verurteilten vorwiegend auf die KI gesetzt haben – und das fiel dem OGH auf. Schon rein faktisch dürfte es Probleme gegeben haben: „Angeblich nicht erörterte (...) Verfahrensergebnisse zu ‘Medikamenteneinfluss und psychischer Überforderung‘ des Beschwerdeführers anlässlich seiner (ursprünglich teils geständigen) Verantwortung vor der Kriminalpolizei (...) finden sich an der von der Mängelrüge bezeichneten Fundstelle im Akt nicht.“ Oder: „Entgegen dem Einwand der Aktenwidrigkeit (...) wird die Aussage des abgesondert verfolgten XXXX (im Ermittlungsverfahren) im Urteil richtig wiedergegeben.“
KI berief sich auf nicht existente Judikatur
Den Vogel abgeschossen haben dürfte dann, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die KI auf angebliche höchstgerichtliche Entscheidungen stützte, die es gar nicht gibt und von der Künstlichen Intelligenz offenbar erfunden wurden. Für das Vorgehen fand der OGH deutliche Worte: „Das weitere, mit zahlreichen Fehlzitaten (betreffend einerseits vorgebliche Verfahrensergebnisse, andererseits zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema existierende oberstgerichtliche Entscheidungen) durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle (...) durch sogenannte ‘künstliche Intelligenz‘ erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (...) anzuführen (...), nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.“
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