Zwei Freundinnen aus Oberösterreich buchten Plätze für einen Kreativ-Workshop im März 2025. Der Termin wurde kurzfristig von der Künstlerin abgesagt, doch anstatt das Geld zurückzubekommen, sollten die beiden Frauen mit Gutscheinen abgespeist werden.
Der von den Oberösterreicherinnen gebuchte Kreativ-Workshop um insgesamt 700 Euro sollte im März dieses Jahres stattfinden. Sechs Tage vor Kursbeginn sagte die Kursleiterin den Termin aber aus familiären Gründen ab, um drei Monate später Ersatztermine im Jahr 2026 bekannt zu geben.
Da eine der beiden Frauen im Tourismus beschäftigt ist, war eine so lange Vorausplanung nicht möglich. Die Oberösterreicherinnen ersuchten die Kursleiterin um Rückerstattung des Kursbeitrags, blitzten aber ab.
Denn die Künstlerin verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bot stattdessen einen Gutschein für einen späteren Kurs oder ihren Online-Shop an. Die Freundinnen wandten sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich, die bei der Kursleiterin intervenierte.
Künstlerin zahlte die 700 Euro schließlich zurück
Die AK stellte klar, dass die Absage durch die Kursleiterin erfolgt sei und die vereinbarte und bereits bezahlte Leistung von ihr nicht erbracht wurde. Eine Verschiebung um ein Jahr sei für Konsumenten nicht zumutbar, somit hätten die Freundinnen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Die Künstlerin lenkte schließlich ein und überwies den bezahlten Betrag zurück.
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