Die gesetzliche Krankenversicherung ist per Gerichtsurteil dazu aufgefordert worden, für die dauerhafte Entfernung der Barthaare einer als Mann geborenen Transsexuellen zu zahlen. Temporäre Methoden seien nicht ausreichend, befand das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Die Ansprüche von Transsexuellen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung sind durch das Urteil gestärkt worden. Die Betroffene hatte erreichte einen Kostenersatz für die Entfernung der Barthaare, nachdem sich die Krankenversicherung geweigert hatte.
Eine tägliche Rasur, Waxing oder andere temporäre Methoden seien nicht ausreichend und hätten psychische Folgen, zitierte die „Presse“ aus dem Urteil.
Transfrau: „Geschlechtliche Diskrepanz“ durch Bart
Die gesetzliche Krankenversicherung hatte argumentiert, dass man auch bei biologischen Frauen nicht für die Entfernung von Barthaaren zahle. Ein Kostenersatz bei Transsexuellen würde daher dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Zudem könne man sich auch mit einer täglichen Rasur, Haarentfernungscremen oder Waxing behelfen. Die als Mann geborene Person, bei der eine Genderdysphorie diagnostiziert wurde, betonte dagegen, dass der Bart die geschlechtliche Diskrepanz klar hervorhebe und dies auch psychische Folgen hätte.
Ohne Epilation täglich belastet durch Krankheit
Dieser Argumentation folgte das Arbeits- und Sozialgericht Wien in dem im Vorjahr gefällten, aber nun veröffentlichten Urteil. „Würde sich die Klägerin täglich im Gesicht rasieren müssen, würde ihr täglich vor Augen geführt, dass sie sich im falschen Geschlecht befindet“, so die Richterin. Für ein Waxing müsste man die Behaarung einige Millimeter wachsen lassen, „sodass die Klägerin an solchen Tagen nicht das Haus verlassen könnte“, ohne krankheitswertig belastet zu werden. Die gesetzliche Krankenversicherung wurde zur Zahlung für die Laserepilation verurteilt.
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