Ein Pädagoge einer Berufsschule sah in der Veröffentlichung seiner dienstlichen Mailadresse auf der Homepage „seiner“ Schule eine Datenschutzverletzung. Er blitzte bei der zuständigen Behörde ab, zog mit seinem Anliegen bis vors Höchstgericht.
Sein Recht auf Geheimhaltung sah ein Pädagoge mit der Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse auf der Homepage einer Berufsschule verletzt. Deshalb brachte er vor rund vier Jahren eine Beschwerde gegen den Direktor bei der Datenschutzbehörde ein und blitzte damit Anfang 2021 ab.
Beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt
Damit gab er sich aber nicht zufrieden, focht den Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an, aber auch dort wurde er am 22. Juli 2022 abgewiesen. Das BVwG stellt unter anderem fest, dass „eine Veröffentlichung der Namen und dienstlichen E-Mail-Adressen des Lehrkörpers auf der Website der Schule, den Schülern und Erziehungsberechtigten ermögliche, im Anlassfall rasch und unkompliziert mit dem Lehrer zu kommunizieren“.
„Kontaktpflege im öffentlichen Interesse“
Doch auch diesen Bescheid wollte der „Datenschutzverfechter“ nicht hinnehmen, brachte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Die wurde abgelehnt und der VwGH entschied mit 3. September, dass „eine aktive Kontaktpflege der Schule zu den Eltern im öffentlichen Interesse liegt“. Zudem muss der Pädagoge dem Bund 553,20 und dem Schulleiter 1106 Euro ersetzen.
Direktor freute sich
Der Welser Anwalt Heinrich Oppitz hat den Direktor vertreten und meint abschließend: „Er hat sich gefreut, dass er Recht bekommen hat. Die ganze Sache hat ihn sehr belastet.“
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