Auf der Westautobahn

24-Jähriger rammte bei Verfolgungsjagd Polizeiauto

Oberösterreich
19.04.2024 06:00

Ein Afghane mit deutschem Flüchtlingsstatus entwendete in Linz den Leihbus eines Freundes und lieferte sich auf der Westautobahn eine Verfolgungsjagd mit der Exekutive, bei der er in St. Valentin (NÖ) den Wagen einer Polizeistreife rammte. Jetzt sitzt der 24-Jährige in Untersuchungshaft.

Mit einem großen „DANKE“ auf Facebook gratulierte ein Paschinger der Polizei für ihr rasches Einschreiten. Was war passiert? Ein 24-jähriger Afghane mit deutschem Flüchtlingsstatus hatte einen Freund in Linz besucht und fuhr auch in dessen Leihbus mit. Als der Freund zu Mittag ausstieg, um in der Industriezeile etwas zu erledigen, setzte sich der Afghane laut Polizei hinters Steuer des Fahrzeugs und brauste damit weg. Der bestohlene Freund schlug sofort Alarm.

Autobahnpolizei gerammt
Eine Verfolgungsjagd, an der Beamte mehrerer Polizeidienststellen beteiligt waren, begann, denn der Afghane nahm Kurs Richtung Wien. Er raste mit dem unbefugt in Besitz genommenen Leihbus auf der Westautobahn, wurde dabei von einer Streife der Autobahnpolizei Haid verfolgt. Die Jagd endete erst in St. Valentin (NÖ), als der Flüchtige mit dem Wagen ein Fahrzeug der Autobahnpolizei Amstetten (NÖ) rammte.

Der 24-Jährige wurde festgenommen. Er stand unter Drogeneinfluss, wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Untersuchungshaft genommen und sitzt derzeit in St. Pölten. Die Staatsanwaltschaft Linz wird ein zweites Verfahren wegen der unbefugten Inbesitznahme führen, wobei dieses Delikt (§136) so definiert wird: „Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Widerstand gegen die Staatsgewalt
Der Widerstand gegen die Staatsgewalt (§269) wird vom Gesetzgeber hingegen deutlich weniger kulant behandelt: „Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Ein allfälliger Prozess wird also mit Sicherheit spannend.

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