Ein Oberländer hatte im Internet ein und denselben Artikel gleich an zwei Kunden verkauft. Für diese Betrügerei musste er sich nun am Landesgericht Feldkirch verantworten.
Dass das Internet auch ein Tummelplatz für Betrüger ist, ist nichts Neues. Doch trotz aller Vorsicht fallen Gutgläubige immer wieder auf unseriöse „Schnäppchen“ rein. So auch in jenem Fall, der am Dienstag am Landesgericht Feldkirch verhandelt wurde.
Angeklagt ist ein 22-jähriger unbescholtener Oberländer. Er hatte im Oktober auf der Plattform „Willhaben“ ein Tablet für 120 Euro zum Kauf angeboten. Darauf aufmerksam geworden, meldeten sich zwei Interessenten. Doch statt dem einen eine Zusage und dem anderen eine Absage zu erteilen, gaukelt der Verkäufer beiden vor, nach Geldeingang das Tablet an die jeweilige Adresse zu versenden.
Das Strafverfahren wurde deshalb eingeleitet, weil der Angeklagte den Account unter falschem Namen angelegt hat, wodurch der Tatbestand der Vorspiegelung falscher Tatsachen erfüllt ist.
Richter Theo Rümmele
Als einer der beiden Kunden nach geraumer Zeit noch immer nicht das Tablet im Postkasten vorfindet, versucht er den Anbieter über dessen Account auf der Plattform zu kontaktieren. Doch der Verkäufer rührt sich nicht. Schließlich muss der Kunde erkennen, dass er einem Betrüger auf den Leim gegangen ist. Denn der Account war mittlerweile gelöscht worden.
Vorspiegelung falscher Tatsachen
Der Gehörnte erstattete Anzeige. Die Kripo ermittelte, der Oberländer wurde kurz darauf überführt und ein Strafverfahren eingeleitet. Und das, obwohl der Beschuldigte Schadenswiedergutmachung geleistet und dem Opfer die 120 Euro samt Zinsen zurücküberwiesen hat. „Das liegt daran, dass der Angeklagte den Account unter falschem Namen angelegt hatte, wodurch der Tatbestand der Vorspiegelung falscher Tatsachen erfüllt war“, erklärt Richter Theo Rümmele.
Weil der Angeklagte unbescholten ist und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, stimmt der Herr Rat einer außergerichtlichen Einigung, sprich Diversion, zu und verhängt eine Geldstrafe in Höhe von 550 Euro, zudem hat er auch die Verfahrenskosten zu tragen.
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