Eine nicht durchgeführte Online-Bestellung sorgte bei einer Nordburgenländerin für Ärger. Die Arbeiterkammer half weiter.
Als langjährige Kundin des Unternehmens H&M entschied sich die Frau für einen Online-Einkauf. Dabei löste sie ihren 60-Euro-Gutschein ein. Da die Ware aber 63,90 Euro kostete, überwies sie den Restbetrag von 3,90 Euro an den Zahlungsdienstleister Klama.
Doch statt der Ware langte die Mitteilung ein, dass aufgrund eines technischen Fehlers, die Bestellung nicht durchgeführt werden konnte. Klama überwies die 3,90 Euro retour. Doch die Kundin fragte sich, was mit dem nicht eingelösten Gutschein passiert ist. Sie hatte ihn nach der vermeintlich erfolgreichen Bestellung weggeworfen. H&M meinte aber, dass keine Bestellbestätigung verwendet worden sei. Zudem könne der weggeworfene Gutschein ohne Code nicht ersetzt werden.
Nach einer Intervention der Arbeiterkammer Burgenland lenkte die Firma ein und schrieb den strittigen Betrag von 60 Euro wieder gut. Ein Rechtsanspruch wurde aber verneint. „Vor Einlangen einer unmissverständlichen Bestellbestätigung darf man nicht davon ausgehen, dass schon ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt“, warnt Konsumentenschützerin Judith Palme-Leeb.
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