Die BH Vöcklabruck verhängte über zwei Teilnehmer einer Impfgegner- Demonstration in Mondsee eine Strafe von je 500 Euro, weil durch eine auffällige Botschaft auf einem Transparent NS-Gedankengut verbreitet worden sei. Das Duo klagte dagegen, das Landesverwaltungsgericht halbiert die Strafe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Demonstranten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten vor, dieser Tatvorwurf sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten im Zuge einer öffentlichen Versammlung in Mondsee unter dem Thema „Gleichberechtigung der Menschen gegen Impfzwang und Diktatur für Impffreiheit und für unsere Kinder“ lediglich ein Stoffplakat mit der Aufschrift „NOCH SITZT IHR DA OBEN . . .“ hochgehalten, dem keinerlei nationalsozialistische Gesinnung innewohne.
Sie hätten damit ihre Unzufriedenheit mit den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung aufzeigen wollen; die Ergänzung dieser Textzeile wäre jedem selbst überlassen gewesen. Nach Hinweis der Behörde und der Polizei, dass es sich um eine rechtsextreme Botschaft handeln würde, sei das Plakat von ihnen entfernt worden. Ein gerichtliches Strafverfahren wegen Wiederbetätigung sei bereits eingestellt worden.
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der durchgeführten Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerden dem Grunde nach abzuweisen waren. Das im Verwaltungsstrafrecht erfasste Verhalten der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts geht weiter, als jenes der strafgerichtlichen Tatbestände nach dem Verbotsgesetz.
Dabei geht es vor allem um die Ahndung eines Verhaltens, das - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes betrieben und als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung stört, empfunden wird. Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, alle Spuren des Nationalsozialismus in Österreich zu entfernen und grundsätzliche Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern.
Aus NS-Gedicht zitiert
Die auf dem Plakat befindliche Textzeile ist der Beginn der vierten Strophe des Gedichtes „Anklage“ der NS-Autorin Renate Schütte. Wenn auch der reine Wortlaut dieser Textzeile für sich noch keine unmittelbare Nähe zur nationalsozialistischen Ideologie aufweist, kann diese natürlich - wie jede andere Textzeile auch - als Transportmittel für diese Ideologie fungieren, also mit einer Art ideologischem „Code“ aufgeladen werden - man denke etwa auch an die Verwendung von „88“ als Code für „HH“ (als Kurzform für „Heil Hitler“) oder dergleichen.
Das Gedicht wird seit einigen Jahren im rechtsextremen Umfeld verwendet und in einschlägigen Medien verbreitet, auch wenn der Verbreitungsgrad bzw. der Wiedererkennungswert (noch) nicht so groß sein mag, wie bei anderen einschlägigen Parolen, Symbolen oder Codes. Beide Demonstranten bewegen sich zudem zumindest im Dunstkreis der identitären Bewegung. Einem der beiden wurde zudem die Problematik der verwendeten Textzeile vorab von der Behörde und der Polizei erläutert.
Geldstrafe wurde reduziert
Die Beschwerden waren daher dem Grunde nach abzuweisen, aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der Einkommensverhältnisse der beiden Beschwerdeführer wurde die Geldstrafe jedoch der Höhe nach reduziert.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.