Antworten auf 9 Fragen

AK: Chef darf das Homeoffice nicht betreten

Österreich
03.02.2022 06:00

Obwohl wir seit mehr als zwei Jahren in einer Pandemie stecken, gibt es immer noch große Unsicherheiten bei arbeitsrechtlichen Fragen. Juristin Silvia Hruska-Frank von der Arbeiterkammer beantwortet neun Fragen, die bei vielen Betroffenen für Unklarheit sorgen.

„Krone“: Zählt Quarantäne als Krankenstand?
Silvia Hruska-Frank: Nein, Quarantäne ist eine Dienstverhinderung auf Basis des Epidemiegesetzes.

Wann muss ich in der Quarantäne von daheim aus arbeiten?
Höchstens wenn Homeoffice grundsätzlich vereinbart und konkret möglich ist und der Arbeitnehmer keine Symptome hat.

Wie verhalten sich Infizierte, wenn der Job kein Homeoffice zulässt, wie in der Produktion oder im Handel?
Einfach zu Hause bleiben. Dem Arbeitgeber bekannt geben, dass eine Infektion vorliegt.

Kann man Arbeitnehmern in der Quarantänezeit den Lohn streichen?
Nein. Der Arbeitgeber muss für die gesamte ausgefallene Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung leisten. Diese Zahlung wird dem Arbeitgeber zur Gänze vom Bund ersetzt.

Können Long-Covid-Patienten tageweise im Krankenstand sein?
Ja, das ist möglich.

Wie lange gilt die Quarantäne bzw. wann kann man sich freitesten?
Die Quarantäne gilt für Geimpfte und Ungeimpfte für zehn Tage. Ein Freitesten ist nach fünf Tagen möglich. Wenn der CT-Wert über 30 oder der Test negativ ist, endet die Quarantäne.

Wenn ich mich im Homeoffice verletze, ist das ein Arbeitsunfall?
Ja, grundsätzlich schon. Wegunfälle vom Kindergarten oder in die Schule ins Homeoffice zählen zum Beispiel auch dazu. Wenn ich aber eine Pause mache und mir beim Bügeln die Hand verbrenne, ist es kein Arbeitsunfall.

Darf mich mein Chef im Homeoffice besuchen?
Nein. Es gab am Anfang der Pandemie wirklich solche Fälle, aber das ist nicht erlaubt und wird von Arbeitnehmern auch als absolutes Tabu gesehen.

Wie sollen sich Eltern verhalten, wenn ihre Kinder infiziert sind?
Wer dreimal immunisiert ist, gilt nicht mehr als Kontaktperson, muss also nicht in Quarantäne. Bei Infizierten im Haushalt kommt es auch darauf an, ob Betreuung nötig ist. Eltern haben Ansprüche auf Sonderbetreuungszeit und Pflegefreistellung. Diese kann - je nach Verlauf - auch für Lebenspartner genommen werden. Viele Arbeitgeber stellen Angehörige von Infizierten auch einfach frei, bis alle freigetestet sind.

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