Pflichten & Ausnahmen

Einreiseverordnung: Die neuen Regeln ab 1. Juli

Österreich
26.06.2021 10:23

Wenn am 1. Juli der europäische Grüne Pass in Kraft tritt, gilt auch für Österreich eine neue Einreiseverordnung. So müssen Personen, die aus Ländern mit geringem epidemiologischen Risiko einreisen, glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich dort aufgehalten haben. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist binnen 24 Stunden ein Covid-Test vorzunehmen, heißt es in der Verordnung, die am späten Freitagabend veröffentlicht wurde.

  • Die Einreise aus Virusvariantengebieten wie Großbritannien, Brasilien, Indien oder Südafrika ist zwar grundsätzlich untersagt. Allerdings sind hier unter anderen Österreicher, EU- und EWR-Bürger ausgenommen. Sie müssen bei der Einreise aus den Risikoländern ein negatives Ergebnis eines Covid-Tests mitführen, eine Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten.
  • Im Gegensatz zu Deutschland, das am Freitag auch Portugal und Russland zu Virusvariantengebieten erklärt hat, werden aus österreichischer Sicht diese beiden Länder aus heutiger Sicht nicht als Virusvariantengebiete eingestuft.
  • Die Quarantäne können sie frühestens am fünften Tag mit einem negativen Test beenden. Die Quarantänepflicht entfällt bei Reisen aus beruflichen Zwecken und für Reisen im überwiegenden Interesse Österreichs, insbesondere im Bereich Kultur und Sport z.B. für Betreuer und Trainer.
  • Für Staaten, die laut Gesundheitsministerium weder Virusvariantengebiet noch Länder mit geringem epidemiologischen Risiko (siehe Liste unten) sind, ist weiterhin der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen, zudem besteht Registrierungs - und Quarantänepflicht.
  • Ausnahmen gelten für regelmäßige Pendler, grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche, zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern.
  • Auch für Personen, die vollimmunisiert sind, entfällt 14 Tage nach der letzten dafür notwendigen Impfdosis die Registrierungs- und Quarantänepflicht.
  • Ebenso gilt das für Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.
  • Für Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Erwachsene, unter deren Aufsicht sie reisen. Gilt also die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, so zählt dies auch für die Kinder.
  • Für Einreisen aus Ländern mit geringem epidemiologischen Risiko entfallen zwar Registrierungspflicht und Quarantäne, jedoch müssen Personen, welche aus solchen Staaten oder Gebieten einreisen, nach wie vor einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3-G-Regel) mit sich führen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Das sind die Länder mit geringem Risiko
Als Länder mit geringem Risiko werden aktuell vom Gesundheitsministerium angeführt: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, der Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

  • Neu in der Verordnung ist, dass Beförderungsunternehmen ihre Kunden über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren müssen. Wenn die Person durch Österreich nur durchreist, gilt die Verordnung nicht.
  • Wie eine Glaubhaftmachung des Aufenthalts erfolgt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, hieß es am Samstag auf Nachfrage der APA aus dem Gesundheitsministerium. Infrage kämen etwa Flug- oder Hotelreservierungsbestätigungen.

Nachweis erfolgt durch 3-G
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt eine drei Wochen zurückliegende Impfung, ein negativer Covid-Test, eine Bestätigung einer überstandenen Infektion oder ein Antikörpertest. Ein PCR-Test darf nicht mehr als 72 Stunden, ein Antigentest nicht mehr als 48 Stunden und ein Antigentest in Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Bei Nachweisen über eine Genesung liegt die Frist bei maximal 180 Tagen, bei Antikörpertests bei 90 Tagen.

Die Verordnung tritt am 31. August 2021 außer Kraft.

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