Verwaltungsgericht

5000 €: Geldstrafe für „Wutwirtin“ wurde bestätigt

Oberösterreich
23.06.2021 11:37

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Geldstrafe für die Linzer „Wutwirtin“ Alexandra Pervulesko wegen der Öffnung ihres Lokals im Jänner entgegen der Corona-Schutzmaßnahmen.

Der Linzer Bürgermeister hatte über die Betreiberin des Badcafes in der Linzer Altstadt, die im Jänner 2021 ihr Lokal für Gäste öffnete, eine Geldstrafe in der Höhe von 5000 Euro verhängt, mit der Begründung, dass sie nicht dafür Sorge getragen hätte, dass ihre Betriebsstätte im Hinblick auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen nicht betreten werde. Die Betreiberin hatte die Lokalöffnung zuvor bereits bei einer Kundgebung angekündigt. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei befanden sich neben der Wirtin und einer Kellnerin mehr als 30 Personen im Lokal, an welche diverse Getränke ausgeschenkt wurden.

War dazu gezwungen
Gegen diese Straferkenntnis erhob die Lokalbetreiberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass sie zur Öffnung gezwungen gewesen sei. Nach der Schließung ihres Lokals im März 2020 habe das Lokal zwar von Mai bis November 2020 mit Einschränkungen wieder öffnen können; seit diesem Zeitpunkt habe das Lokal aufgrund der Corona-Situation aber geschlossen bleiben müssen.

Rechte verletzt
Sie habe sich in einem Notstand befunden, zumal die staatlichen Förderungen zur Bedienung der betrieblichen Kosten nicht ausgereicht hätten und sie die Lebenserhaltungskosten für sich und ihren Sohn nicht mehr decken konnte. Die Corona-Maßnahmen betreffend die Gastronomie würden außerdem verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz) verletzen.

Keine „unmittelbare“ Bedrohung
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Das Gericht konnte in der Öffnung des Lokals entgegen der damals geltenden Covid-19-Bestimmungen keine durch einen Notstand entschuldigte Handlung erkennen, zumal im vorliegenden konkreten Zusammenhang keine unmittelbare Bedrohung der Lebensmöglichkeit der Lokalbetreiberin vorlag. Aufgrund der Ankündigung der Öffnung bereits vor dem tatsächlichen Aufsperren des Lokals kann das Vorliegen einer „unmittelbaren“ Bedrohung ausgeschlossen werden.

Dies war vielmehr Ausdruck einer bereits seit längerer Zeit bestehenden angespannten wirtschaftlichen Situation. Die Öffnung war auch keineswegs die einzige Möglichkeit, um Einnahmen für den Lebensunterhalt zu lukrieren. So wäre es der Lokalbetreiberin beispielsweise möglich gewesen, einen Antrag auf Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu stellen.

Strafrahmen war bis zu 30.000 Euro
Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass der Strafrahmen grundsätzlich bis zu 30.000 Euro beträgt. Der Zweck der übertretenen Normen ist auf den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bevölkerung gerichtet, weshalb der Erfüllung dieses Zwecks äußerst hohe Bedeutung beizumessen ist. Besonders zu berücksichtigen war überdies, dass die Lokalbetreiberin die Rechtsverletzung in der Form der Lokalöffnung absichtlich beging. Die Bemessung mit einem Betrag von 5000 Euro war daher nicht zu beanstanden.

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