Im Juni 2019 wurde die Frau in Wien von einem Polizisten angehalten. Ihr Hund saß im Kofferraum eines Sportwagens. Er hätte jederzeit in den Fahrgastraum springen können, weil es keine Abtrennung oder Sicherung des Hundes gab.
Behörde berief sich auf Kraftfahrgesetz
Im Strafbescheid berief sich die Behörde auf das Kraftfahrgesetz. In Paragraf 101 heißt es etwa: „Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.“ Im weiteren Gesetzestext wird zur Sicherung der Ladung zum Beispiel eine Abgrenzung zwischen Kofferraum und Rücksitz vorgeschlagen.
Die Frau wollte nicht hinnehmen, dass ihr Vierbeiner in diesem Fall wie eine Sache behandelt würde. Schließlich habe es einen gesellschaftlichen Wandel gegeben.
Klare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Doch für den Verwaltungsgerichtshof war die Sache klar: Es bestehe kein Zweifel, dass in einem solchen Fall das Kraftfahrgesetz gelte, auch wenn hier ein Tier als Sache angesehen wird. Aber, so gaben die Richter zu bedenken, dürfe ein gesellschaftlicher Wandel nicht zu einer „Einschränkung der Sicherungsansprüche“ führen.
Des Rätsels Lösung: den Hund nur gesichert transportieren, das ist besser für Herrl und für den Hund.
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