Vertrag ungültig:

Obergericht bestätigt Swap-Urteil zugunsten Linz

Oberösterreich
07.04.2021 15:48

Weiterer Zwischenerfolg für die Stadt Linz im „Abwehrkampf“ gegen eine anfangs 417,7 Millionen Euro (zuzüglich Verzugszinsen) hohe Forderung der Bawag aus einer Swap-Deal auf Basis Frankenkurs: Das Oberlandesgericht Wien hat das Urteil von Handelsrichter Andreas Pablik, der Vertrag über den Swap habe nie Bestand gehabt, bestätigt. Auch hier ist der fehlende Gemeinderatsbeschluss über den Deal der Hauptfaktor.

Im Februar 2007 schlossen die Stadt Linz und die BAWAG P.S.K. einen Vertrag über einen sogenannten Zins-Swap (Swap 4175), bei dem auf der Basis eines Darlehens von 195 Millionen Schweizer Franken (CHF) für 10 Jahre der wechselseitige Austausch von Zinsenzahlungen vereinbart wurde.

Zinsenlast abhängig vom Franken-Kurs
Die Zinsenlast für die Stadt Linz wurde vom Kurs des Schweizer Frankens, der nach der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008/2009 immer stärker wurde, abhängig gemacht, was zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Stadt Linz führte. Diese stieg deshalb im Sommer 2011 aus dem Swap einseitig aus, worauf die Bawag 417,7 Millionen Euro „Auflösungskosten“ fällig stellte. Seit November 2011 wird darüber am Handelsgericht Wien prozessiert.

Bawag berief gegen Ersturteil
Im Jänner 2020 urteilte Handelsrichter Andreas Pablik zugunsten der Stadt Linz; der Swap-Vertrag habe nie Bestand gehabt, insbesondere weil ein Gemeinderatsbeschluss genau über dieses Geschäft fehlte. Nun erging die Entscheidung der Berufungsinstanz, das ist das Oberlandesgericht Wien (OLG).

Swap wäre eine Art Glücksspiel
Das OLG erblickte im Zins-Swap eine zu den Glücksverträgen gehörende Wette, deren Ergebnis von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhing und die wegen des hohen Wertes der beiden Wettpositionen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fiel. Der Abschluss dieser Zinswette, die bei der Kurssteigerung des Schweizer Franken zu erheblichen Verlusten führte, war von einem allgemeinen Beschluss über Optimierungen im Finanzportfolie der Stadt aus 2004 nicht umfasst. Daher habe der Swap-Vertrag nie Bestand gehabt (sei also von Anfang an ungültig gewesen).

Interne Gemeinde-Regeln zählen
Wenn interne Regelungen, die die Gemeindeorgane zu beachten haben, nicht eingehalten werden, wirkt sich das grundsätzlich und im konkreten Fall auch gegenüber dem Vertragspartner einer Gemeinde aus, wie es das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in § 867 anordnet.

Noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision an den Obersten Gerichtshof wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen zugelassen. Aber in zwei von drei Instanzen hat die Stadt Linz bisher gewonnen. Der Linzer Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) reagiert umso erfreuter: „Dieses Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt die Stadt Linz in ihrer seit jeher vertretenen Rechtsposition ganz eindeutig, dass das Geschäft von vorneherein unwirksam war. Das Urteil stellt einen weiteren Etappensieg für die Stadt Linz dar.“

Auch Rektor Lukas ist erfreut
JKU-Rektor Meinhard Lukas war zur Zeit der Klagseinbringung im November 2011 juristischer Chefberater der Stadt Linz. Seine Reaktion fällt so aus: „Ich war immer von der Ungültigkeit des Geschäfts überzeugt. Umso erfreulicher für Linz, dass es jetzt ein Drei-Richter-Senat genauso sieht.“

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